Gesetze

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§ 79 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 LHO – Einheitskasse

Die Aufgaben bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen werden von der Landeshauptkasse wahrgenommen, soweit die Senatsverwaltung für Finanzen nichts anderes bestimmt.