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§ 100 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 ThürHG – Lehrkrankenhäuser (1)

(1) Für die klinische Ausbildung von Studierenden kann das Universitätsklinikum Jena mit kommunalen, gemeinnützigen oder anderen geeigneten Krankenanstalten oder deren Abteilungen als Lehrkrankenhäusern nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte Kooperationen zum Zweck der Ausbildung der Studierenden vereinbaren. Der Fachbereichsrat erlässt Richtlinien über die Zuteilung der Ausbildungsplätze.

(2) Das Universitätsklinikum Jena trifft mit dem jeweiligen Krankenhausträger eine Vereinbarung über die von beiden Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen. Die Vereinbarung soll die Verantwortlichkeit des Universitätsklinikums Jena für die Ausbildung der Studierenden regeln und vorsehen, dass der Fachbereichsrat vor der Besetzung leitender Stellen in den Abteilungen der Lehrkrankenhäuser zu hören ist.

(3) Die Vereinbarung nach Absatz 2 soll gewährleisten, dass die an den Lehrkrankenhäusern tätigen Honorarprofessoren und Lehrbeauftragten an den Sitzungen der Vorstände der ihrem Fachgebiet entsprechenden medizinischen Einrichtungen beratend teilnehmen, soweit Angelegenheiten von Forschung und Lehre betroffen sind. Das Nähere regelt der Fachbereichsrat. Die medizinischen Einrichtungen unterbreiten dem Fachbereichsrat Vorschläge für die Wahl des Vertreters der Lehrkrankenhäuser im Fachbereichsrat nach § 96 Abs. 1 Satz 3.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).