Rechtswörterbuch

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Naturschutzgebiet

 Normen 

§ 23 BNatSchG

 Information 

Naturschutzgebiete sind die höchstmöglichste Form der Schutzgebietsausweisung.

Gemäß § 23 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Voraussetzungen sind, dass die Festsetzung aus einem der folgenden Gründen erforderlich ist:

  • Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

  • Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen.

  • Wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

In Vollnaturschutzgebieten ist grundsätzlich jegliche Art von Bodennutzung ausgeschlossen.

In Teilnaturschutzgebieten, in denen nur ganz bestimmte Tier- und Pflanzenarten unter Schutz stehen, gilt dies nur insoweit, als der Schutzzweck dies erfordert. Erforderlich im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft durch Festsetzung als Naturschutzgebiet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann, wenn die in der Vorschrift genannten Naturgüter konkret gefährdet oder bereits geschädigt sind (BVerwG 18.07.1997 - 4 BN 5/97).

 Siehe auch 

Baumschutz

Schutzgebiete - Natura 2000

Waldschutz

BVerwG 05.02.2009 - 7 CN 1/08 (Ausfertigungsmangel bei der Ausweisung eines Naturschutzgebiets)

Gassner/Heugel: Das neue Naturschutzrecht; 1. Auflage 2010