Rechtswörterbuch

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Baumschutz

 Normen 

Kommunale Baumschutzsatzungen/-verordnungen

 Information 

1. Allgemein

Bäume haben eine gewichtige Bedeutung für den Naturhaushalt. Insbesondere im dicht besiedelten städtischen Bereich beeinflussen sie das Mikroklima und tragen zur Luftreinhaltung bei. Die meisten Landesnaturschutzgesetze enthalten rechtliche Grundlagen für kommunale Baumschutzverordnungen bzw. Baumschutzsatzungen.

Mit dem Instrument der Baumschutzsatzung kann eine Gemeinde in ihrem Gemeindegebiet im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vorschriften zum Schutz von Bäumen erlassen. Rechtsgrundlage sind zumeist die Landschafts- oder Naturschutzgesetze der Länder (z.B. § 49 LNatSchG NRW,NW).

Aus städtebaulichen Gründen können Bäume auch im Rahmen der Bauleitplanung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB geschützt werden. Im Außenbereich kann Baumschutz erfolgen

  • über die Festsetzung von Einzelbäumen als Naturdenkmale oder

  • in Form von geschützten Landschaftsbestandteilen oder

  • durch ordnungsbehördliche Verordnungen.

Mittelbar (vgl. § 29 BNatSchG) werden Bäume auch durch die übrigen Schutzausweisungen (Geschützte Landschaftsbestandteile - Schutzgebiete) sowie durch die Eingriffsregelung geschützt. Bei der geldbußrechtlichen Ahndung sollte - nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist dies sogar regelmäßig ein "Muss" - der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden.

Beispiel:

Die Firma C. erhält von der zuständigen Behörde die Genehmigung, eine Halle zu errichten. Drei hochgewachsene Bäume sollen jedoch durch besondere Maßnahmen erhalten bleiben. Die Firma C. stimmt dem Vorschlag zu. Sie stellt in ihrer Buchhaltung dafür eine Rückstellung von 60.000,00 EUR ein. Kurz nach Baubeginn sind eines Morgens alle 3 Bäume gefällt. Es gelingt nicht, den oder die Täter zu ermitteln. Gegen die Firma C. wird ein Verfallbescheid in Höhe von 50.000,00 Euro erlassen und akzeptiert. An der Abschöpfung des Gewinns (Vermögensvorteils = "Etwas") hätte sich grundsätzlich aber auch nichts geändert, wenn der Täter ermittelt worden wäre: Entweder wäre dann ein Bußgeldbescheid (einschließlich Gewinnabschöpfung) nach § 30 OWiG ergangen oder ein Bußgeldbescheid erlassen worden, z.B. in Höhe von 3.000,00 EUR gegen den Täter nach § 17 OWiG und ein Verfallbescheid nach § 29a OWiG in Höhe von 50.000,00 EUR gegen die Firma C.

2. Der Baumschutz im Einzelnen

Der Geltungsbereich der Baumsatzungen ist flächenbezogen und erstreckt sich auf alle im Innenbereich befindlichen Bäume. Überwiegend wird der Schutz von einem bestimmten Stammumfang abhängig gemacht. Bei Pflanzen mit mehreren Stämmen muss mindestens ein Stamm den in der Rechtsnorm festgelegten Mindestumfang aufweisen (BVerwG 01.02.1996 - 4 B 303/95).

Die Erfüllung der Schutzvoraussetzungen bedeutet ein Verbot aller Handlungen, die zu einer Zerstörung oder substanziellen Veränderung der Pflanze führen. Zu den verbotenen Handlungen zählen Veränderungen der Baumkrone und Einwirkungen auf die Wurzeln, die zu Schäden führen können (z.B. Zubetonieren, Abdecken mit Platten).

Die Schutzvorschriften bewirken zudem eine Einschränkung nachbarrechtlicher Rechte (§§ 1004, 906 BGB) soweit ein Grundstück durch Bepflanzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt wird. Bei Erfüllung der Schutzvoraussetzungen liegt eine Duldungspflicht vor (§ 1004 Abs. 2 BGB). Das Selbsthilferecht des betroffenen Grundstückseigentümers ist beschränkt (§ 910 BGB), sodass auch eine Beschneidung herüberwachsender Zweige oder Wurzeln ausgeschlossen ist (OLG Hamm 06.11.2007 - 3 Ss OWi 494/07). Auch die Beseitigung von Bäumen, die zu nah an der Grenze gepflanzt sind, ist ausgeschlossen, da sich aus den Baumschutzgesetzen mittelbar eine Duldungspflicht ergibt.

Praxistipp:

Der betroffene Grundstückseigentümer kann jedoch bei der Gemeindeverwaltung eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diesen Antrag kann sowohl der Eigentümer des mit seinem Grundstück verbundenen Baumes als auch der Eigentümer des beeinträchtigten Nachbargrundstücks stellen (OVG Niedersachsen 11.04.1996 - 3 L 3798/94).

Zu beachten:

Wird ein geschützter Baum ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung beseitigt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Wird ein auf einem Nachbargrundstück befindlicher Baum beseitigt, liegt zugleich eine Substanz- und damit Eigentumsverletzung des Grundstücks vor, die gemäß § 823 Abs. 1 S. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Urteil des OLG Düsseldorf 18.10.1991 - 22U 220/90; AgrarR 1992, 241). Zudem kann eine solche Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt werden, da an der Erhaltung des Baumbestandes ein öffentliches Interesse besteht.

 Siehe auch 

Bäume

Grundsatz der Nachhaltigkeit

Handel mit illegal eingeschlagenem Holz

Nachbarrecht - privates

Naturdenkmal

Schutzgebiete

Verkehrssicherungspflicht - Bäume

Waldschutz

OVG Nordrhein-Westfalen 29.05.2009 - 19 A 1347/06 (Abwägung Baumschutz - Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes)

BVerwG 01.02.1996 - 4 B 303/95

Otto: Konflikte durch Bäume an der Grenze. Eine kritische Äußerung zur neueren Rechtsprechung; Natur und Recht - NuR 2005, 173

Otto: Die Haftung für geschützte Bäume; Versicherungsrecht - VersR 2006, 344

Schickedanz: Über Baumschutz- und Grünschutzsatzungen; Zeitschrift für Miet- und Raumrecht - ZMR 2013, 327

Weick: Die rechtliche Bewältigung von Schäden durch Bäume; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1702