Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Nationaler Normenkontrollrat

 Normen 

NatNKRG

 Information 

Sowohl seitens der Politiker als auch der Bevölkerung wird immer wieder die Entbürokratisierung der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung bzw. der Rechtsnormen gefordert. Tatsächlich kommt es jedoch zu einer immer stärkeren Bürokratisierung des Rechts- bzw. Wirtschaftslebens. Einzeln vorgenommene Entbürokratisierungen haben nur eine punktuelle Wirkung.

Aufgrund der Erfahrungen anderer europäischer Länder hatte sich die Bundesregierung zur Errichtung eines Nationalen Normenkontrollrates entschlossen, mit dem systematisch und auf Dauer angelegte Maßnahmen und Instrumente zur Erfassung und Beseitigung von übermäßiger Bürokratie eingerichtet werden sollen. Die Errichtung der beim Bundeskanzleramt angesiedelten Einrichtung erfolgte im August 2006 durch das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.

Der Nationale Normenkontrollrat besteht seit einer im März 2011 in Kraft getretenen Änderung gemäß § 3 NKRG aus zehn von der Bundesregierung ausgewählten Mitgliedern, die durch den Bundespräsidenten ernannt werden. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt, die Mitglieder erhalten eine pauschale Entschädigung sowie die Vergütung ihrer Reisekosten.

Gemäß § 1 Abs. 2 NKRG ist es die allgemeine Aufgabe des Nationalen Normenkontrollrates, die Bundesregierung dabei zu unterstützen, die durch Gesetze verursachten Bürokratiekosten durch Anwendung, Beobachtung und Fortentwicklung einer standardisierten Bürokratiekostenmessung auf der Grundlage des Standardkostenmodells zu reduzieren. Zudem wurde der Aufgabenbereich im März 2011 auf die Prüfung der Darstellung des gesamten Erfüllungsaufwandes ausgedehnt. Ziel ist es, die Qualität der Rechtsetzung zu erhöhen.

§ 2 NKRG enthält eine gesetzliche Definition des von dem Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Erfüllungsaufwandes. Dieser Begriff erfasst auch die Bürokratiekosten. Zur Messung der Höhe der Bürokratiekosten ist das international anerkannte Standardkosten-Modell anzuwenden.

Der Gegenstand des Prüfungsrechts erstreckt sich auf die in § 4 NKRG aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Mit der im März 2011 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wird in § 4 Abs. 2 NKRG der maximale Umfang der Prüfkompetenz des NKR neben der Prüfung des Erfüllungsaufwandes beschrieben. Der NKR ist dabei frei, im Einzelfall alle aufgezählten Aspekte zu prüfen oder sich auf eine Auswahl zu beschränken. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1954) wird dabei durch den Einleitungssatz klargestellt, dass der NKR wie bisher auch auf die Methoden- und Plausibilitätskontrolle beschränkt ist und keine politische Wertungs- oder Mitentscheidungsbefugnis, sondern lediglich beratende Funktion hat. Eine Stellungnahme zu den Zielen und Zwecken der Vorlagen ist nicht Teil seines Mandats.

Die Ergebnisse sind dann dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin bzw. bei Gesetzentwürfen dem jeweiligen Bundesministerium mitzuteilen.

 Siehe auch 

Deutscher Ethikrat

Legislative