Nachzug sonstiger Angehöriger - Ausländerrecht
1. Eltern
Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt, ist gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
2. Sonstige Familienangehörige
Sonstige Familienangehörige eines Ausländers können gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Allgemeine Voraussetzungen des Angehörigennachzugs sind gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG, dass der Nachzug der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft dient. Der bereits im Bundesgebiet lebende Ausländer muss mit dem Nachzug einverstanden sein.
Der Anwendungsbereich des Angehörigennachzugs richtet sich dabei u.a. an folgende Personengruppen:
Nachzug volljähriger Kinder zu ihren Eltern
Nachzug der Eltern zu ihren volljährigen Kindern
Nachzug des Vaters zu seinem (nichtehelichen) Kind
Nachzug von minderjährigen Kindern zu volljährigen Erwachsenen
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn der nachziehende Angehörige auf die familiäre Unterstützung zur Führung seines Lebens angewiesen ist. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte ohne die Notwendigkeit der familiären Unterstützung ist nicht ausreichend.
Beispiel:
Die Kinder der Schwester eines in der Bundesrepublik lebenden Ausländers haben in dessen Heimatland ihre Eltern verloren. Andere Angehörige sind nicht vorhanden.
Es sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Keine außergewöhnliche Härte sind die besonderen und im Vergleich zur Bundesrepublik erschwerten Lebensbedingungen im Herkunftsstaat des Angehörigen, da dieses für fast alle Länder außerhalb der Europäischen Union gilt.
Ehegattennachzug - Ausländerrecht
Familiennachzug - Ausländerrecht
Kindernachzug - Ausländerrecht