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Lichtimmissionen

 Normen 

§ 3 Abs. 2 BImSchG

 Information 

1. Allgemeines

Lichtimmissionen gehören nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bauliche Anlagen müssen daher so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Lichtemittierende Anlagen i.S. des § 3 Abs. 5 BImSchG können künstliche Lichtquellen aller Art sein.

Beispiele:

Straßenlaternen, Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten, von Verladeplätzen und für Anstrahlungen sowie Lichtreklamen, aber auch hell beleuchtete Flächen wie z.B. angestrahlte Fassaden.

Ob die Nachbarschaft durch eine Lichtquelle erheblich belästigt wird, bemisst sich vor allem nach der Dauer und der Intensität der Aufhellung des Wohnbereiches, insbesondere des Schlafzimmers (aber auch z.B. des Wohnzimmers, der Terrasse oder des Balkons).

Konkrete "Lichtimmissionsgrenzwerte" werden weder durch Gesetz noch durch verwaltungsrechtliche Ausführungsbestimmungen vorgelegt - eine "Technische Anleitung Licht" gibt es nicht. Jedoch hat die Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e.V. Mess- und Bewertungsmethoden sowie daraus abgeleitete, maximal zulässige Werte veröffentlicht. Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) hat diese Methoden und Grenzwerte in die Leitlinie "Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" übernommen und den Umweltschutzbehörden zur Anwendung empfohlen.

Hinweis:

Kommt es wegen störender Lichtimmissionen zum Rechtsstreit wird das Gericht für seine Urteilsfindung aller Wahrscheinlicher nach nicht allein diese Mess- und Bewertungsmethoden heranziehen, sondern - zumindest zusätzlich - einen Ortstermin ansetzen, um sich persönlich ein Bild von den Lichtverhältnissen zu machen.

Liegen Wohngebiete und lichtemittierende Anlagen seit jeher eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen. Sofern an belästigenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, kann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, dass die Bewohner mehr an Lichtimmissionen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die nicht durch die bauliche Entwicklung in der Vergangenheit durch derartige Anlagen vorbelastet sind.

2. Beispielsfälle

Wenn das Licht der Straßenbeleuchtung störend in Wohnräume der Anwohner dringt, können sich diese dagegen wehren, indem sie einen Antrag an den Betreiber der Straßenbeleuchtung (Stadt) stellen, den Lichteinfall beispielsweise durch die nachweislich mögliche Montage eines Blendschutzes vor der Laterne, der weder die Beleuchtung des Fußwegs noch der Fahrbahn beeinträchtigen würde, zu unterbinden. Kommt die Stadt diesem Anträgen der Anwohner nicht nach, können diese bei der Stadt Verpflichtungswiderspruch einlegen und - wenn auch die Widerspruchsbehörde dem Antrag nicht entsprochen hat - eine verwaltungsgerichtliche Klage mit dem Ziel erheben, die Stadt zur Unterlassung der Lichtimmissionen zu verpflichten. Das OVG Lüneburg hat in einem solchen Fall entschieden, dass der von den Lichtimmissionen unzumutbar betroffene Grundstückseigentümer von dem Betreiber der Straßenbeleuchtung eine Abschirmeinrichtung verlangen kann, sofern der Betreiber die Abschirmung mit geringem Aufwand errichten (lassen) kann (OVG Niedersachsen 13.09.1993 - 12 L 68/90).

Wenn die Außenlampe des Nachbarn ins Schlafzimmer scheint, kann der Betroffene verlangen, dass die Lampe nachts abgeschaltet wird. Es ist nicht zumutbar, das der gestörte Nachbar sein Schlafzimmer in ein anderes Zimmer seines Hauses verlegt. Die Hauslampe muss daher nachts abgeschaltet werden. Dem Nachbarn ist es nicht zumutbar, den Lichteinwirkungen dadurch zu entgehen, dass er nachts die Rolläden schließt oder gar aus seinem Schlafzimmer auszieht. Auf die Außenleuchte ist der Nachbar auch nicht zur Abwendung der Einbruchsgefahr unbedingt angewiesen, weil dieser Zweck der Außenbleuchtung auch dadurch erreicht werden kann, dass abends im Haus ab und zu Licht gemacht wird (bei Abwesenheit z.B. mit einer Zeitschaltuhr). Eine Entscheidung zugunsten des von der Außenlampe des Nachbarn gestörten Klägers liegt mit einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden (LG Wiesbaden 19.12.2001 - 10 S 46/01) vor.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied in einem Fall per Beschluss (BVerwG 17.03.1999 - 4 B 14.99) über die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen, die von einem - verglasten - Wintergarten herrührten. Die Beurteilung richtete sich dabei nach dem Grad der Schutzwürdigkeit der betroffenen Nachbarn, auch die betroffenen Wohnbereiche waren zu würdigen. Einfluss auf die Bewertung der Schutzwürdigkeit hatte dabei auch die Frage, ob die Nachbarn nicht durch wenig aufwändige Maßnahmen eine Abschirmung erzielen können.

 Siehe auch 

Immissionen

Immissionen - Rechtsschutz

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

OVG Niedersachsen 26.02.2003 - 1 LC 75/02 (Zumutbarkeit bei Lichtimmissionen bei Wohnungen im Kerngebiet)