Künstlersozialabgabe

 Normen 

§§ 23 - 33 KSVG

 Information 

1. Einführung

Mit der im Künstlersozialversicherungsgesetz geregelten Künstlersozialversicherung werden Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen.

Die Beiträge für die Sozialversicherung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte von dem Künstler / Publizisten zu zahlen, die andere Hälfte ergibt sich aus einem Bundeszuschuss sowie der Umlage (d.h. der Künstlersozialabgabe) des die Arbeit des Künstlers / Publizisten verwertenden Unternehmens. Die Umlage wird nach den jährlich von dem betreffenden Unternehmen an Künstler, Publizisten etc. gezahlten Entgelten berechnet.

2. Abgabepflicht

Die in § 24 KSVG aufgeführten Unternehmen sind zur Zahlung der jährlichen Künstlersozialabgabe verpflichtet. Es sind dies überwiegend Medienunternehmen.

Aber: Ein abgabepflichtiger Tatbestand nach § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG liegt nicht immer schon dann vor, sobald ein nach § 24 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtetes Unternehmen ein Entgelt für eine künstlerische Leistung zahlt:

  • Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 KSVG nur Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 KSVG Abgabepflichtiger im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind.

  • Der Abgabetatbestand des § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG setzt voraus, dass die Empfänger der in Rede stehenden Honorare selbstständige Künstler im Sinne des KSVG sind. Künstler sind Personen, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann. Die Abgabepflicht knüpft damit an die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG an, obwohl die agierenden Personen selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sein müssen. Dem Grunde nach versicherungspflichtig sind danach u.a. selbstständige Künstler, soweit sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen.

    Die Abgabepflicht der kunstverwertenden Unternehmen ist jedoch insofern von der Versicherungspflicht der Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte der Abgabepflicht nach § 25 KSVG unterfallen, die an nicht selbst versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden (BSG 24.01.2008 - B 3 KS 1/07 R).

Hinweis:

Nicht der Künstlersozialversicherung unterliegen Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. eine GmbH), sofern diese im eigenen Namen handeln.

3. Verfahren

Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven. Die Prüfung von Unternehmen erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung.

Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich (bis zum 31. März des Folgejahres) ihre an Künstler / Publizisten geleisteten Zahlungen zu melden. Gemäß § 27 Abs. 1a KSVG wird dann die Höhe der Künstlersozialabgabe von der Künstlersozialkasse ermittelt und dem Verpflichteten mitgeteilt. Für ein laufendes Kalenderjahr sind Vorauszahlungen zu leisten.

4. Höhe der Künstlersozialabgabe

Die Höhe der Künstlersozialabgabe ergibt sich aus dem jährlich sich ändernden Abgabensatz (2013: 4,1 % gemäß § 1 KSAV 2013 / 2012 gemäß § 1 KSAV 2012 3,9 %) sowie den Zahlungen, die ein Abgabenpflichtiger im Laufe eines Jahres an selbstständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen gezahlt hat.

Diese Bemessungsgrundlage erfasst sämtliche Auslagen und Nebenkosten, nicht jedoch die Umsatzsteuer, eine Reisekostenerstattung oder andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen.

 Siehe auch 

BSG 10.03.2011 - B 3 KS 29/04 R (Publizist)

BSG 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 R (Künstlersozialabgabe für Webdesign)

http://www.kuenstlersozialkasse.de

Deymann/Löhrer: Der Umgang mit der Abgabepflicht. Die Künstlersozialversicherung aus Sicht der Unternehmen; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2011, 1081

Finke/Brachmann/Nordhausen: KSVG - Künstlersozialversicherungsgesetz; Kommentar; 4. Auflage 2008

Jürgensen: Ratgeber Künstlersozialversicherung; 2. Auflage 2007

Lersch-Mense: Die Künstlersozialversicherung, Die Steuerberatung - Stbg 2008, 112 und 122

Perwein: GmbH und GmbH & Co. KG als Schutzschild vor der Künstlersozialabgabe? Zugleich ein Beitrag zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern; GmbH-Rundschau - GmbHR 2008, 250

Schubert: Fast jedes Unternehmen ist betroffen: Die Künstlersozialabgabe; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2007, 490

Zitierungen dieses Dokuments

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