Kreditbetrug
Sonderform des allgemeinen Betruges.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt sich auf:
Kredite im weiteren Sinne, d.h. Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen (Factoring), die Diskontierung von Wechseln und Schecks, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien, und sonstigen Sicherheiten.
Hinweis:
Der Schutzbereich erfasst auch Straftaten zulasten ausländischer Kreditgeber (BGH 08.10.2014 - 1 StR 114/14).
Betriebe und Unternehmen: Sowohl bei dem Kreditgeber als auch bei dem Kreditnehmer muss es sich um Betriebe/Unternehmen handeln, die einen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.
Beispiel:
Handwerksbetrieb und Kreditinstitut.
Rechtsanwaltskanzlei und Architekturbüro.
Auch öffentliche Unternehmen werden erfasst, insbesondere mit den Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts.
BGH 27.03.2003 - 5 StR 508/02 (Begriff des Betriebes)
Achenbach: Aus der 2013/2014 veröffentlichten Rechtsprechung zum Wirtschaftsstrafrecht; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2014, 695