Kreditbetrug

 Normen 

§ 265b StGB

 Information 

Sonderform des allgemeinen Betruges.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt sich auf:

  • Kredite im weiteren Sinne, d.h. Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen (Factoring), die Diskontierung von Wechseln und Schecks, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien, und sonstigen Sicherheiten.

  • Betriebe und Unternehmen: Sowohl bei dem Kreditgeber als auch bei dem Kreditnehmer muss es sich um Betriebe/Unternehmen handeln, die einen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.

    Beispiel:

    Handwerksbetrieb und Kreditinstitut.

    Rechtsanwaltskanzlei und Architekturbüro.

    Auch öffentliche Unternehmen werden erfasst, insbesondere mit den Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts.

 Siehe auch 

BGH 27.03.2003 - 5 StR 508/02 (Begriff des Betriebes)