Rechtswörterbuch

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Klagerücknahme

 Normen 

§ 269 ZPO

§ 92 VwGO

 Information 

Im Zivilprozess:

Der Rechtsstreit kann vom Kläger gemäß § 269 ZPO durch eine Klagerücknahme beendet werden.

Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Erklärung der Rücknahme

    und

  • ab dem Beginn der mündlichen Verhandlung: Einwilligung des Beklagten.

Die Einwilligung des Beklagten kann fingiert werden: Gemäß § 269 Abs. 2 ZPO gilt die Einwilligung des Beklagten als erteilt, wenn er nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des die Klagerücknahme beinhaltenden Schriftsatzes widerspricht.

Damit ist dem Beklagten aber die Möglichkeit eröffnet, bei unverschuldeter Versäumung der Notfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Die Kostenlast liegt nicht immer automatisch bei dem Kläger: Gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wurde.

Die Klage kann daher auch schon vor der Rechtshängigkeit wirksam zurückgenommen werden.

Erledigt sich der Rechtsstreit vor Rechtshängigkeit der Klage und nimmt der Kläger vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit die Klage unverzüglich zurück, so bestimmt § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, dass sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen richtet.

Die Regelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist auch anwendbar, wenn die Klage nicht (mehr) zugestellt wird. Zudem braucht die Klagerücknahme nicht unverzüglich erklärt werden.

Im Verwaltungsprozess gelten die gleichen Grundsätze.

 Siehe auch 

Erledigung der Hauptsache

Klageänderung

Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr

Zivilprozess