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Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
Bundesrecht
Titel: Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KStG
Gliederungs-Nr.: 611-4-4
Normtyp: Gesetz

Körperschaftsteuergesetz (KStG) (1)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) (2)

Zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Steuerpflicht 
  
Unbeschränkte Steuerpflicht1
  
Beschränkte Steuerpflicht2
Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden3
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts4
Befreiungen5
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen6
Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen6a
  
Zweiter Teil 
Einkommen 
  
Erstes Kapitel 
Allgemeine Vorschriften 
  
Grundlagen der Besteuerung7
Ermittlung des Einkommens8
Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)8a
Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen8b
Verlustabzug bei Körperschaften8c
Fortführungsgebundener Verlustvortrag8d
Abziehbare Aufwendungen9
Nichtabziehbare Aufwendungen10
Auflösung und Abwicklung (Liquidation)11
Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung12
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung13
  
Zweites Kapitel 
Sondervorschriften für die Organschaft 
  
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft14
Ermittlung des Einkommens bei Organschaft 15
Ausgleichszahlungen16
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft17
(weggefallen)18
Steuerabzug bei dem Organträger19
  
Drittes Kapitel 
Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds 
  
Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellung20
Beitragsrückerstattungen21
Deckungsrückstellung21a
  
Viertes Kapitel 
Sondervorschriften für Genossenschaften 
  
Genossenschaftliche Rückvergütung22
  
Dritter Teil 
Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen 
  
Steuersatz23
Freibetrag für bestimmte Körperschaften24
Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben25
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften26
  
Vierter Teil 
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung 
  
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen27
Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals28
Kapitalveränderungen bei Umwandlungen29
Entstehung der Körperschaftsteuer30
Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer31
Sondervorschriften für den Steuerabzug32
Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage32a
  
Fünfter Teil 
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften 
  
Ermächtigungen33
Schlussvorschriften34
Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 35
  
Sechster Teil 
Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren 
  
Endbestände36
Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung37
Körperschaftsteuererhöhung38
Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis39
(weggefallen)40
(1) Red. Anm.:

zur erstmaligen Anwendung des Gesetzes siehe § 34 Absatz 1 und 2 KStG 2002

(2) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 193)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 54 Absatz 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 in der Fassung des Artikels 4 Nummer 10 Buchstabe h des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 2601) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.