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Hemmung der Verjährung

 Normen 

§§ 203 - 209, 213 BGB

 Information 

Zeitraum, der bei der Berechnung der Verjährung nicht mitgerechnet wird.

Ist die Verjährung gehemmt, so wird der betreffende Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist einberechnet. Die Zeiträume vor bzw. nach der Hemmung sind jedoch zu berücksichtigen.

Die Verjährung kann aus folgenden Gründen gehemmt werden:

  • Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen gemäß § 203 BGB:

    Die Frage, ob eine gegenüber einem (nichtgeschäftsführenden) Gesellschafter vorgenommene Hemmungshandlung auch gegenüber der Gesellschaft wirkt, hat das OLG Naumburg mit dem Urteil OLG Naumburg 30.04.2014 - 1 U 103/13 verneint.

    Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung (BGH 15.12.2016 - IX ZR 58/16).

  • Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung in den in § 204 BGB aufgeführten Sachverhalten, so u.a.:

    • die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils:

      Beispiel:

      Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB wird gemäß § 1600b Abs. 5 BGB durch die Einleitung des gerichtlichen Einwilligungsersetzungsverfahrens im Rahmen der Klärung der Vaterschaft (§ 1598a Abs. 2 BGB) gehemmt.

      Aber weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen bewirken eine Hemmung der Verjährung (BGH 15.08.2012 - XII ZR 86/11).

    • die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls:

      Beispiel:

      Für den Eintritt der Hemmung der Verjährung ist es unerheblich, ob der Kläger im Mahnverfahren zunächst nur den kleinen Schadensersatz geltend gemacht hat und später seinen Antrag geändert hat (BGH 05.08.2014 - XI ZR 172/13).

      Durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird die Verjährung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (BAG 24.06.2015 - 5 AZR 509/13).

    • die Anrufung einer Gütestelle:

      Beispiel:

      Endet ein Güteverfahren dadurch, dass der Schuldner mitteilt, am Verfahren nicht teilzunehmen, so endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst (BGH 28.10.2015 - IV ZR 405/14).

      Es ist auch grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft. Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Die Verjährung wird in einem solchen Fall nicht gehemmt (BGH 28.10.2015 - IV ZR 526/14).

    Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.

    Hinweis:

    Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten (BGH 26.03.2015 - VII ZR 347/12).

  • Hemmung der Verjährung bei einem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 205 BGB

    Die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten ist während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem - leasingtypisch - unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und -rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt. Denn das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ist ein leasingvertraglich vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht (BGH 16.09.2015 - VIII ZR 119/14).

  • Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt gemäß § 206 BGB

  • Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen gemäß § 207 BGB

  • Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 208 BGB

  • Daneben bestimmt § 213 BGB, dass die Hemmung der Verjährung auch auf Ansprüche anwendbar ist, die neben dem ursprünglichen Anspruch bzw. an seine Stelle treten. Dies sind z.B. Schadensersatzansprüche oder Minderungsansprüche.

    Eine Hemmung der Verjährung nach § 213 BGB setzt nicht die Identität des Streitgegenstands voraus. Erforderlich ist aber, dass der Anspruchsgrund im Kern identisch ist. Ein bloßer wirtschaftlicher oder funktioneller Zusammenhang genügt aber nicht (BAG 25.09.2013 - 10 AZR 454/12).

    Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (BGH 20.01.2016 - VIII ZR 77/15).

 Siehe auch 

Ablaufhemmung

Neubeginn der Verjährung

Verjährung

Verjährung - Fristen

BGH 29.10.2015 - IX ZR 222/13 (Hemmung durch auf Gläubigeranfechtung gestützte Zahlungsklage)

BGH 11.03.2009 - IV ZR 224/07 (Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung)

Derleder/Kähler: Die Kombination von Hemmung und Neubeginn der Verjährung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1617

Faber/Werner: Hemmung der Verjährung durch werkvertragliche Nacherfüllung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1910

Grothe: Verjährungshemmung durch Mahnbescheid bei mehreren Mängeln; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 17

Kähler: Verjährungshemmung nur bei Klagen des Berechtigten?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1769

Klose: Die Hemmung der Verjährung durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2010, 11

Rabe: Verjährungshemmung nur bei Klage des Berechtigten?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 3089

Symosek: Verjährungshemmung, aber richtig; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 1142