Hemmung der Verjährung

 Normen 

§§ 203 - 209, 213 BGB

 Information 

Zeitraum, der bei der Berechnung der Verjährung nicht mitgerechnet wird.

Ist die Verjährung gehemmt, so wird der betreffende Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist einberechnet. Die Zeiträume vor bzw. nach der Hemmung sind jedoch zu berücksichtigen.

Die Verjährung kann aus folgenden Gründen gehemmt werden:

Daneben bestimmt § 213 BGB, dass die Hemmung der Verjährung auch auf Ansprüche anwendbar ist, die neben dem ursprünglichen Anspruch bzw. an seine Stelle treten. Dies sind z.B. Schadensersatzansprüche oder Minderungsansprüche.

 Siehe auch 

BGH 11.03.2009 - IV ZR 224/07 (Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung)

Faber/Werner: Hemmung der Verjährung durch werkvertragliche Nacherfüllung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1910

Herzog/Lindner: Die Erbrechtsreform 2010. Das neue Pflichtteils- und Verjährungsrecht; 1. Auflage 2009

Kähler: Verjährungshemmung nur bei Klagen des Berechtigten?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1769

Klose: Die Hemmung der Verjährung durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2010, 11

Rabe: Verjährungshemmung nur bei Klage des Berechtigten?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 3089