Geschäftsbezeichnung - Schutz
1. Schutzbereich
Der Schutz von Geschäftsbezeichnung vor der unbefugten Verwendung im geschäftlichen Verkehr ist in § 5 MarkenG geregelt. Der Schutzbereich geschäftlicher Bezeichnungen umfasst
Unternehmenskennzeichen
den Namen,
die besondere Geschäftsbezeichnung,
Geschäftsabzeichen und sonstige Zeichen
und Werktitel.
1.1 Firma
Der Schutz der Firma ist auch in § 37 HGB und § 12 BGB geregelt.
Geschützt sind auch einzelne Bestandteile der Firma, sofern durch sie im Geschäftsverkehr die gesamte Firma erkennbar ist.
1.2 Name
Der Name ist auch durch § 12 BGB geschützt.
1.3 Besondere Geschäftsbezeichnung
Besondere Geschäftsbezeichnungen sind Benennungen des Unternehmens selbst zur Unterscheidung von anderen.
Typischerweise werden sie im Hotel- und Gaststättengewerbe, bei Apotheken etc. verwendet. Sie werden auch als Etablissementbezeichnungen bezeichnet.
1.4 Geschäftsabzeichen und sonstige Zeichen
Geschäftsabzeichen und sonstige Zeichen sind zusätzliche Zeichen, die im Geschäftsverkehr zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet werden.
Beispiel:
Firmenlogos
1.5 Werktitel
Werktitel sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen Werken.
2. Übertragung von Unternehmenskennzeichen
Ein Unternehmenskennzeichen kann grundsätzlich nicht ohne den zugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen werden. Denn schutzfähig ist nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Für eine Übertragung müssen deshalb diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbundene Geschäftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt.
Für Etablissementbezeichnungen gelten jedoch Besonderheiten. Sie kennzeichnen nicht nur einen Geschäftsbetrieb, der an beliebigen Orten fortgesetzt werden kann, sondern markieren in besonderer Weise auch den Ort der Geschäftsausübung. Für den Fall der Verpachtung eines mit einer Etablissementbezeichnung versehenen Geschäftslokals ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass die Rechte an der Etablissementbezeichnung dem Verpächter "zuwachsen". Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eigentümer mit dem Betreiber der Gaststätte keinen Pachtvertrag über den Gaststättenbetrieb, sondern einen reinen Mietvertrag über die Räumlichkeiten geschlossen hat; in diesem Fall ist Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts an der Etablissementbezeichnung der Mieter (OLG Frankfurt am Main 07.07.2016 - 6 U 19/16).
3. Rechtsfolgen der Verletzung
Der Inhaber einer nach dem Markengesetz geschützten Geschäftsbezeichnung hat gegen den unbefugten Verwender
gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG einen Unterlassungsanspruch.
gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG einen Schadensersatzanspruch
gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch
Die Ansprüche verjähren gemäß § 20 MarkenG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung seines Rechts und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, spätestens aber dreißig Jahre nach der Verletzung.
BGH 06.05.1993 - I ZR 123/91 (Überörtlicher Schutz für Gaststättenbetriebsunternehmen)
Ahrens: Die Notwendigkeit eines Geschäftsbetriebserfordernisses für Geschäftsbezeichnungen nach dem neuen Markengesetz; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 1995, 635
Goldmann: Der Schutz von Geschäftsraum- und Produktgestaltungen als Unternehmenskennzeichen; Zeitschrift für deutsches, europäisches und internationales Markenrecht - MarkenR 2015, 67
Krüger: Die Verwirkung von Unterlassungsansprüchen aus Unternehmenskennzeichen. Zugleich Anmerkung zu BGH, v. 05.11.2015 - I ZR 50/14 - (ConText); Wettbewerb in Recht und Praxis - WRP 2016, 1214