Rechtswörterbuch

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Geschäftliche Bezeichnung

 Normen 

§ 5 MarkenG

§ 12 MarkenG

§ 15 MarkenG

§§ 18, 19 MarkenG

§§ 22 - 26 MarkenG

§ 12 BGB

 Information 

1. Allgemein

Teil des Kennzeichenschutz.

In den Anwendungsbereich des Schutzes von geschäftlichen Bezeichnungen fallen Unternehmenskennzeichen und Werktitel.

Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung entsteht ohne ein Anmeldeverfahren allein durch Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung. Voraussetzung ist jedoch, dass die geschäftliche Bezeichnung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und im geschäftlichen Verkehr verwendet wird.

2. Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind:

  • Bezeichnungen mit namensmäßiger Unterscheidungskraft.

  • Sonstige Bezeichnungen zur Unterscheidung von Geschäftsbetrieben, Beispiel: Geschäftsabzeichen.

Nach der Definition des BGH liegt eine namensmäßige Unterscheidungskraft dann vor, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig ist und geeignet, bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken. Entscheidend ist dabei die Verkehrsauffassung, die geschäftlichen Bezeichnung wie einen Namen zu verwenden.

3. Werktitel

Werktitel sind die besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Der Schutz des Titels beginnt auch hier mit der Verwendung im geschäftlichen Verkehr, wenn der Werktitel unterscheidungskräftig ist. In den anderen Fällen beginnt er mit der Verkehrsgeltung, bei Druckschriften grundsätzlich mit dem Erscheinen.

4. Schutzbereich

Die geschäftliche Bezeichnung gewährt dem Inhaber gemäß § 15 MarkenG ein ausschließliches Recht zur Nutzung. Dritten kann die Benutzung im geschäftlichen Verkehr untersagt werden. Dies gilt auch für die Verwendung eines der geschäftlichen Bezeichnung ähnlichen Zeichens.

Inhaber des Rechts ist gemäß § 6 MarkenG derjenige, der das Recht zur Führung der geschäftlichen Bezeichnung als Erster erworben hat.

Die gesetzlichen Schranken des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnung entsprechen denen des Markenrechts und sind in den §§ 22 - 26 MarkenG aufgeführt.

 Siehe auch 

Firma

Geografische Herkunftsangaben

Geschäftsbezeichnung - Schutz

Kennzeichenschutz

Marke

Markengesetz

Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht; 3. Auflage 2014

Hacker: Markenrecht; 4. Auflage 2016

Ströbele/Hacker/Thiering: Markengesetz; Kommentar; 12. Auflage 2018