Garantie

 Normen 

§ 443 BGB

§ 477 BGB

 Information 

1. Allgemein

Eine Garantie ist die freiwillige Erweiterung der Rechte des Vertragspartners bzw. die Übernahme der Haftung für einen bestimmten Erfolg.

Der Ausdruck "Garantie" ist gesetzlich nicht definiert. Es haben sich im Rechtsleben verschiedene Formen herausgebildet. Welche der Formen vorliegt, ist u.U. durch Auslegung zu ermitteln. Die Garantieübernahme ist abzugrenzen von dem Garantievertrag.

2. Kaufvertrag

Im Kaufvertragsrecht wird zwischen der selbstständigen und der unselbstständigen Garantie unterschieden:

  • Selbstständige Garantie:

    Durch eine selbstständige Garantieerklärung verpflichtet sich der Verkäufer für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen, der über die Mangelfreiheit der Sache hinausgeht. Der Garant begründet eine selbstständige, vom Bestehen der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung. Der Anspruch des Käufers verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist, sodass im Zweifel nicht von einem selbstständigen Garantievertrag ausgegangen werden kann.

    Das selbstständige Garantieversprechen des Herstellers bei einem Kaufvertrag begründet keinen Garantievertrag, sondern sichert dem Käufer nur die Gewährleistungsrechte für den zugesagten Zeitraum.

  • Unselbstständige Garantie (§ 443 Abs. 1 BGB):

    Danach stehen dem Verkäufer im Fall einer

    • Beschaffenheitsgarantie (der Verkäufer oder der Hersteller hat die Garantie für eine Beschaffenheit der Kaufsache übernommen) oder

    • einer Haltbarkeitsgarantie (der Verkäufer oder der Hersteller hat eine Garantie dafür übernommen, dass die Kaufsache für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Eigenschaft behält)

    die Rechte aus der Garantie gemäß den Bedingungen der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung zu.

    Im Falle der Haltbarkeitsgarantie kommt es zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 443 Abs. 2 BGB: Es wird vermutet, dass ein während der Garantiedauer auftretender Sachmangel die Recht aus der Garantie begründet.

3. Besonderheiten im Verbrauchsgüterkaufvertrag

Die in § 443 BGB geregelte Garantieerklärung muss gemäß § 477 BGB besondere Anforderungen erfüllen, wenn es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag handelt.

Sie muss einfach und verständlich abgefasst sein und folgenden Inhalt aufweisen:

  • Einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers.

  • Eine Erklärung, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

  • Den Inhalt der Garantie selbst und alle zur Geltendmachung der Garantie notwendigen Informationen.

Nach der Rechtsprechung (BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09) fallen "unter den Begriff der Garantieerklärung nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen".

4. Werkvertrag

Im Werkvertragsrecht ist die Garantie nach wie vor nicht gesetzlich geregelt. Die Ausführungen zur selbstständigen Garantieerklärung des Kaufvertragsrechts sind auf den Werkvertrag entsprechend zu übertragen.

 Siehe auch 

BGH 26.06.2008 - I ZR 221/05 (40-jährige Wettbewerbszusage und Wettbewerbsrecht)

BGH 19.06.1996 - VIII ZR 117/95

BGH 12.11.1980 - VIII ZR 293/79

Grützner/Schmidl: Verjährungsbeginn bei Garantieansprüchen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3610

Hammen: Zum Verhältnis der Garantie zu den Mängelrechten aus § 437 BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 2588