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Werbung - Haftung

 Normen 

§ 434 Abs. 3 Nr. 2 b BGB

BT-Drs 19/27424 (zu den am 01.01.2022 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

Haftung für Werbeaussagen nach dem Kaufvertragsrecht.

Die kaufvertragliche Gewährleistungshaftung für Werbeaussagen ist seit dem 01.01.2021 in § 434 Abs. 3 Nr. 2b BGB geregelt:

Für die geschuldete übliche Beschaffenheit sind danach insbesondere die Art der Sache und die öffentlichen Äußerungen zu berücksichtigen, die von dem Verkäufer oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette selbst oder in deren Auftrag abgegeben wurden. Ein "Auftrag" kann hier auch im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erfolgen, etwa, wenn ein Dienstleister oder ein Angestellter mit der Schaltung von Werbung oder Anzeigen beauftragt wird.

Rechtsfolge ist, dass dem Käufer die Gewährleistungsrechte des Kaufvertragsrechts zustehen.

 Siehe auch 

Irreführende geschäftliche Handlungen

Kaufvertrag

Schuldrechtsreform

Werbung - vergleichende