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Fehlerhafte Gesellschaft

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Ist der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft nichtig, so gelten grundsätzlich die Regelungen über die Nichtigkeit von Willenserklärungen mit der Rechtsfolge, dass der Gesellschaftsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.

Diese Rechtsfolge kann bei Gesellschaftsverträgen jedoch zu unbilligen Ergebnissen führen: So können z.B. Dritte mit der Gesellschaft bereits Verträge geschlossen und sich auf den Bestand der Gesellschaft verlassen haben.

Nach der bereits von der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kommt bei vorhandener, aber fehlerhafter rechtsgeschäftlicher Grundlage der Gesellschaftsgründung oder des Gesellschaftsbeitritts nur eine Auflösung für die Zukunft, nicht aber die Rückabwicklung in Betracht. Die Wirksamkeitsdefizite bei der rechtsgeschäftlichen Grundlage, die nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts zur Unwirksamkeit führen, wirken nur vom Zeitpunkt ihrer Geltendmachung an (u.a. BGH 05.05.2008 - II ZR 292/06).

Die Gründe, die grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Gesellschaftsvertrages bzw. des Gesellschafterbeitritts führen können, ergeben sich aus den allgemein bürgerlichrechtlichen Regeln. Dazu gehören vor allen Dingen die Anfechtungstatbestände wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung, Dissens, die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, die Mitwirkung Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger sowie der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten.

Aber: Vom Anwendungsbereich der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ausgenommen sind die Unwirksamkeitsgründe der Mitwirkung Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger sowie des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft sind:

  1. a)

    Nichtiger Gesellschaftsvertrag.

    Grundlegende Voraussetzung für die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft ist das Vorliegen von auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärungen zwischen den Beteiligten (OLG Saarbrücken 06.03.2008 - 8 U 447/06).

    Ein rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter fehlt, wenn ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht überschreitet und es sich bei der Gesellschaft um eine Scheingesellschaft handelt (BGH 01.06.2010 - XI ZR 389/09).

  2. 2)

    Dieser muss in Vollzug gesetzt worden sein.

    Der Vollzug der Gesellschaft bedeutet, dass von den Parteien Rechtstatsachen geschaffen wurden (BGH 21.09.2009 - II ZR 250/07).

  3. 3)

    Der Annahme einer wirksamen Gesellschaft dürfen keine überwiegenden Interessen anderer entgegenstehen (z.B. Minderjährigenschutz).

    In den genannten Ausnahmefällen (Mitwirkung Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger und Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten) hat die Rechtsprechung die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Beitritt deshalb abgelehnt, weil die Nichtanwendung der allgemeinen Regeln über Anfechtung und Nichtigkeit zu Ergebnissen führen würde, die mit höherrangigen rechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit nicht vereinbar sind bzw. den nach der Rechtsordnung gebotenen Schutz bestimmter Personengruppen verfehlen (BGH 05.05.2008 - II ZR 292/06).

 Siehe auch 

Kapitalgesellschaft - Vorgesellschaft

Kapitalgesellschaft - Vorgründungsgesellschaft

BGH 12.07.2010 - II ZR 292/06 (Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Haustürsituation)

Beck: Richterrecht und der fehlerhafte Beitritt in eine BGB-Gesellschaft; Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2010, 212

Pörnig: Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft - ein Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht verbindendes Konzept; Dissertation 1999