Betreten des nachbarlichen Grundstücks
Gesetzlich nicht geregelt.
1. Allgemein
Das Betreten des Nachbargrundstücks ist grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Nachbarn erlaubt. Ohne Einholung einer Einwilligung des Nachbarn oder gegen den Willen des Nachbarn darf das Nachbargrundstück nur unter den Voraussetzungen des Notstands nach § 904 BGB zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr (z.B. zur Brandbekämpfung oder um einen flüchtenden Dieb zu stellen) eigenmächtig betreten werden. Entstehen dem Nachbarn durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks Schäden, kann er hierfür von dem Verursacher Schadensersatz verlangen.
Wer das Grundstück des Nachbarn nicht zur Abwendung einer Gefahr, sondern in Ausübung eines anderen Rechts ohne bzw. gegen den Willen des Nachbarn betritt, erfüllt regelmäßig den Tatbestand des Hausfriedensbruchs und muss ggf. mit einem entsprechenden Strafantrag des Nachbarn rechnen.
2. Grundstücksnutzung durch Dritte
Als Rechtsgrundlagen einer Grundstücksnutzung durch Dritte bzw. einem Betretungsrecht von Dritten kommen in Betracht:
das Notwegrecht
das Notleitungsrecht gemäß § 917 BGB analog bzw. einer landesrechtlichen Vorschrift (nicht in allen Bundesländern)
Vertragliche Nutzungserlaubnisse
eine Grunddienstbarkeit
eine Baulast
BGH 25.01.2007 - I ZB 58/06 (Betretungsrecht der Handwerker des Gläubigers)