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Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011)
Bundesrecht
Titel: Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PfändFGrBek 11
Gliederungs-Nr.: 310-4-10-5
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011)

Vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825)

Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht: