Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Beiladung

 Normen 

§§ 65, 66 VwGO

§ 63 Nr. 3 VwGO

§ 75 SGG

§ 60 f. FGO

 Information 

1. Allgemein

Die Beiladung ist die Hinzuziehung Dritter zu dem Verwaltungsprozess durch das Verwaltungsgericht.

Es ist zwischen der einfachen und der notwendigen Beiladung zu unterscheiden:

  • Die einfache Beiladung steht im Ermessen des Gerichts, das einen Dritten beiladen kann, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden können.

  • Ein Dritter ist (notwendig) zwingend beizuladen, wenn die Entscheidung auch gegenüber ihm rechtlich nur einheitlich ergehen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung gegenüber den Beteiligten gleich lautend ausfällt.

    Voraussetzung ist vielmehr, dass durch die Entscheidung auch Rechte des Dritten gestaltet, festgestellt oder bestätigt werden.

    Beispiel:

    Klagt der Nachbar gegen eine erteilte Baugenehmigung, so ist der Bauherr dem Verwaltungsprozess notwendig beizuladen.

    Anders ist es im umgekehrten Fall: Klagt der Bauherr auf Erteilung einer Baugenehmigung, steht die Entscheidung der Beiladung des Nachbarn im Ermessen der Behörde, da in dessen Rechte nicht unbedingt eingegriffen wird.

Zulässig ist die Beiladung in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auch im vorläufigen Rechtsschutz, und in jedem Stadium des Verfahrens. Nur die einfache Beiladung ist in der Revisionsinstanz ausgeschlossen.

Voraussetzung einer Beiladung ist die Beteiligungsfähigkeit i.S.d. § 61 VwGO des Beigeladenen.

Die Beiladung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss. Sie kann auch noch im Berufungsverfahren nachgeholt werden.

2. Prozessrechtliche Möglichkeiten des Beigeladenen

2.1 Einfache Beiladung

Der Beigeladene kann im Rahmen der Anträge der Prozessparteien eigene Anträge stellen. Er erhält eine Ladung zu allen Prozessterminen. Rechtsmittel kann er nur einlegen, wenn er auch sonst gemäß § 42 VwGO klagebefugt wäre.

2.2 Notwendige Beiladung

Der notwendig Beigeladene ist befugt im Rahmen seiner Klagebefugnis eigene Anträge zu stellen.

3. Folgen der Beiladung:

Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen.

4. Folgen der unterbliebenen Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar. Die Vorschriften über die notwendige Beiladung regeln eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb auf dem Verfahrensmangel beruhen (BFH 04.09.2014 - IV R 44/13). § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnet dem BFH lediglich die Möglichkeit, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen (BFH 13.10.2016 - IV R 20/14).

5. Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung

Die Beiladung selbst kann nicht angefochten werden.

Die Ablehnung einer beantragten (einfachen) Beiladung kann mit der Beschwerde gemäß § 146 VwGO angefochten werden.

Unterbleibt die notwendige Beiladung, ist die Revisionseinlegung der Entscheidung begründet.

 Siehe auch 

Beteiligte - Verwaltungsverfahren

Bevollmächtigte und Beistände

BVerwG 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3/16 (Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen)

BVerwG 08.04.1981 - 1 B 44/81 (nicht notwendige Beiladung von Familienangehörigen bei Ausweisung eines Ausländers)

BVerwG 04.11.1987 - 1 B 112/87 (Beendigung durch Prozessvergleich ohne den notwendig Beigeladenen)

BVerwG 20.05.1992 - 1 B 22/92 (Nicht notwendige Beiladung der Nachbarn bei Gaststättenerlaubnis)

BVerwG 07.05.1993 - 4 NB 14/93 (keine Beiladung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO)

BVerwG 20.10.1997 - 7 B 248/97 (notwendige Beiladung bei Erbengemeinschaft)

Louven: Neuere Rechtsprechung zur Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2014, 211

Weißenberger: Die Beiladung der Widerspruchsbehörde in sozialgerichtlichen Verfahren zum SGB II; Die Sozialgerichtsbarkeit - SGb 2013, 14