Beschl. v. 21.08.2012, Az.: BVerwG 9 VR 10.12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 21.08.2012 - BVerwG 9 VR 10.12
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2012
durch
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend § 6 der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 10. August 2012 dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Buchberger
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