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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.2011, Az.: BVerwG 4 VR 2.10
Rechtsschutzinteresse bzgl. eines Eilantrags gegen einen Bebauungsplan im Falle des Vorliegens einer Nichtvollzugszusage liegt nicht vor; Rechtsschutzinteresse eines Eilantrags im Falle des Vorliegens einer Nichtvollzugszusage hinsichtlich eines angegriffenen Bebauungsplans
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19941
Aktenzeichen: BVerwG 4 VR 2.10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 47 Abs. 6 VwGO

BVerwG, 14.07.2011 - BVerwG 4 VR 2.10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn und solange eine auf diesen Bebauungsplan bezogene Nichtvollzugszusage vorliegt.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, den Bebauungsplan Nr. 67 "Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel", Teilpläne I und II der Antragsgegnerin (als Satzung beschlossen am 20. September 2004) unter Abänderung des Beschlusses vom 19. April 2010 (BVerwG 4 VR 2.09) im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Eilverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach wie vor unzulässig.

2

Den ablehnenden Beschluss vom 19. April 2010 hat der Senat alternativ damit begründet, dass der in der Revisionsinstanz anhängig gemachte Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, mit dem der Antragsteller den Bebauungsplan Nr. 67 im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug setzen lassen will, entweder unstatthaft oder mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Unstatthaft (geworden) ist der Antrag, falls der Bebauungsplan Nr. 72, der nach dem Willen der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 67 ersetzen soll, mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 11. Februar 2010 rechtswirksam in Kraft gesetzt worden ist. Sollte der neue Bebauungsplan Nr. 72 demgegenüber - wie der Antragsteller meint - unwirksam sein, lässt die auf den alten Bebauungsplan Nr. 67 bezogene Nichtvollzugszusage (derzeit) das Rechtsschutzinteresse für den hiergegen gerichteten Eilantrag entfallen.

3

Der Antragsteller wendet hiergegen ein, die Antragsgegnerin habe nach Informationen, die er inzwischen erhalten habe, entweder nie beabsichtigt oder beabsichtige jedenfalls nicht mehr, den Bebauungsplan Nr. 72 zu vollziehen; vollzogen werde dagegen - weiterhin - der hier streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 67. Im Rat der Antragsgegnerin herrsche Einigkeit darüber, dass die im Bebauungsplan Nr. 72 festgesetzte Lärmschutzanlage nicht gebaut werde. Die Antragsgegnerin habe daher für die Lärmschutzanlage keine konkreten Ausführungspläne erstellen lassen und auch keine finanziellen Mittel in ihrem Haushalt vorgesehen. Wegen des erreichten Baufortschritts sei die Lärmschutzwand auch aus bautechnischen Gründen kaum mehr zu realisieren.

4

Dieser Vortrag liefert keine hinreichenden Indizien für die Annahme, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer auf den Bebauungsplan Nr. 67 bezogenen Nichtvollzugszusage, die sie anlässlich des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich noch einmal bekräftigt hat, tatsächlich doch diesen alten Bebauungsplan vollzieht. Der Antragsteller behauptet nicht, dass bestimmte durchgeführte Baumaßnahmen allein den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 67 entsprechen würden und deshalb auch nur als dessen Vollzug gesehen werden könnten. Er moniert vielmehr einen unvollständigen Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72. Das widerlegt dessen Vollzug im Übrigen nicht. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin mit dem Vortrag, es könne sich die Prüfung empfehlen, ob im Hinblick auf die Überführung des bisherigen faktischen Vogelschutzgebiets in ein ausgewiesenes Vogelschutzgebiet und den dadurch eingetretenen rechtlichen Regimewechsel auf die Errichtung der Lärm- und Sichtschutzwand verzichtet werden könne, auch ein Motiv für ihr Zuwarten beim Bau der im Bebauungsplan Nr. 72 festgesetzten Lärm- und Sichtschutzwand benannt, das sie mit der 1. Änderung dieses Bebauungsplans nunmehr auch normativ umgesetzt hat.

5

Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan Nr. 72 - wie der Antragsteller erneut andeutet - ausschließlich dem Ziel gedient habe, effektiven Rechtsschutz zu erschweren, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. April 2010 nicht zu erkennen vermocht.

6

Soweit der Antragsteller geltend macht, er erleide fortlaufend schwere Nachteile durch den Weiterbau der Straße, ist er insoweit auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die ihm hinsichtlich desjenigen Bebauungsplans, den die Antragsgegnerin beim Bau der Straße tatsächlich vollzieht, zur Verfügung stehen. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten hat er hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 72 auch in Anspruch genommen. Mit seinem Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bebauungsplans ist er beim Oberverwaltungsgericht unterlegen, das von ihm beantragte Normenkontrollverfahren ist dort noch anhängig. An dieser Sachlage würde sich auch nichts ändern, wenn der Senat über den Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung des nicht vollzogenen Bebauungsplans Nr. 67 inhaltlich entscheiden würde.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Petz

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