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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.2013, Az.: BVerwG 1 B 24.12,1 PKH 16.12
Vorliegen einer Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 S. 2 VwGO hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG für einen Aufenthaltstitel
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35907
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 24.12,1 PKH 16.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hannover - 23.02.2010 - AZ: VG 4 A 4067/08

OVG Niedersachsen - 02.10.2012 - AZ: OVG 4 LC 127/10

BVerwG, 04.04.2013 - BVerwG 1 B 24.12,1 PKH 16.12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Es ist geklärt, dass die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfasst, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Fehlt es an einer der allgemeinen gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, streitet die gesetzliche Regel nicht für, sondern gegen den Ausländer.

2.

Auch ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt nicht für eine Durchbrechung der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 4. April 2013

durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. Februar 2010 sind wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung - im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Seine auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde genügte bezüglich beider Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

a) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten abstrakten Rechtssatz widerspricht. Die Beschwerde muss, um das Vorliegen einer Divergenz aufzuzeigen, die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze herausarbeiten und begründen, worin die Abweichung bestehen soll.

3

Die Beschwerde behauptete zwar eine Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - (Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5) und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - (BVerwGE 132, 382), ohne die angebliche Divergenz aber schlüssig darzulegen. Ihr Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG auch bei Vorliegen eines Ausnahmefalls ein strikter Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG anzunehmen sei, verkannte, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 nicht zur Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und deren ausnahmsweiser Durchbrechung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ergangen ist. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich geklärt, dass von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht im Ermessenswege abgesehen werden kann; vielmehr stelle es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliege, mit der Folge, dass bei Bejahung eines Ausnahmefalls dem Ausländer jedenfalls bei einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung nicht entgegengehalten werden könne. Demgegenüber ging es im vorliegenden Verfahren um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine Anwendung findet. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfasst, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn nur bei strikten Rechtsansprüchen macht der Gesetzgeber unmittelbar deutlich, dass er den Versagungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als nachrangig ansieht. Fehlt es an einer der allgemeinen gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, streitet die gesetzliche Regel nicht für, sondern gegen den Ausländer. In diesem Fall hat der Gesetzgeber selbst keine Entscheidung für ein zu erteilendes Aufenthaltsrecht getroffen, sondern es ist über die Subsumtion unter die zwingenden Voraussetzungen hinaus zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt, in dem die Erteilungsvoraussetzung ausnahmsweise nicht greift (Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 21 und 24 sowie Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 1 B 22.11 - [...] Rn. 4).

4

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels - im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung - die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstand. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag wegen der vom Kläger begangenen Straftaten ein Ausweisungsgrund vor. Damit erfüllte der Kläger nicht die regelhafte Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, ohne dass es darauf ankam, ob wegen seiner familiären Bindungen und des geringen Gewichts der von ihm begangenen Straftaten ein atypischer Fall anzunehmen war. Von dieser Regelerteilungsvoraussetzung kann bei der vom Kläger primär begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zwar im Ermessenswege abgesehen werden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Gleiches gilt für die vom Kläger hilfsweise begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Auch ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber - selbst im Falle einer Ermessensreduktion auf Null - nicht für eine Durchbrechung der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 21).

5

b) Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergab sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss.

6

Die Beschwerde sah als klärungsbedürftig an, ob es an einem strikten Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG fehlt, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels von der Prüfung abhängt, ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG begründet. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Einen weitergehenden Klärungsbedarf legte die Beschwerde nicht dar. Er ergab sich auch nicht aus den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen anderer Obergerichte. Selbst wenn diese nicht in vollem Umfang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang stehen sollten, begründete dies im vorliegenden Verfahren weder eine Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

7

2. Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die oben dargelegten fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Klägers und den Umstand, dass die zwischenzeitliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte auf einer Änderung der Sachlage beruht, nämlich der nach der Entscheidung des Berufungsgerichts eingetretenen Tilgungsreife der im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen und dem damit einhergehenden Verwertungsverbot, entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen aufzuerlegen.

8

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Eckertz-Höfer

Dr. Maidowski

Fricke

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