Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet → Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 5 AufenthG – Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
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der Lebensunterhalt gesichert ist,
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die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
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kein Ausweisungsinteresse besteht,
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soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
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die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU voraus, dass der Ausländer
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mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
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die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
2Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. 3Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.
(3) 1In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. 2In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. 3Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. 4In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. 5Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
Zu § 5: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258), 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899), 27. 7. 2015 (BGBl I S. 1386), 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1106), 12. 7. 2018 (BGBl I S. 1147), 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1294), 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307), 16. 8. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 217, Nr. 390) (1. 3. 2024) und 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 390) (23. 12. 2023).