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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.11.2011, Az.: 2 BvR 2358/11
Entscheidung über die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen durch einen Strafgefangenen in einer Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30671
Aktenzeichen: 2 BvR 2358/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 27.06.2011 - AZ: 598 StVK (Vollz) 103/11

KG Berlin - 30.09.2011 - AZ: 2 Ws 340/11 Vollz

KG Berlin - 17.10.2011 - AZ: 2 Ws 340/11 Vollz

BVerfG, 30.11.2011 - 2 BvR 2358/11

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J...

gegen a)

den Beschluss des Kammergerichts vom 17. Oktober 2011 - 2 Ws 340/11 Vollz -,

b)

den Beschluss des Kammergerichts vom 30. September 2011 - 2 Ws 340/11 Vollz -,

c)

den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2011 - 598 StVK (Vollz) 103/11 -

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts S.

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Lübbe-Wolff und die Richter Landau, Huber

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. November 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts S. wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Das Kammergericht hat bei seiner Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge angenommen, die Anhörungsrüge sei, soweit sie sich auf den Beschluss vom 29. April 2011 beziehe, wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a StPO unzulässig (s. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2008 - 3 Ws 31/08 (StVollz) -, NStZ-RR 2009, S. 30). Die Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen richte sich nach § 356a StPO - nicht nach § 33a StPO - in Verbindung mit §§ 130, 120 StVollzG. Dies ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nachgebildet sei (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 1 Vollz (Ws) 74/05 -, [...]; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 120 Rn. 2; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 120 Rn. 4; Pohlreich, StV 2011, S. 574).

2

Ob diese Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Strafgefangene - die häufig einer den Postlauf verzögernden Postkontrolle unterliegen - im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, anders als im Verfahren der strafrechtlichen Revision, regelmäßig nicht anwaltlich vertreten sind, mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Beschluss vom 29. April 2011 - und demgemäß auch der Beschluss über die Anhörungsrüge jedenfalls insoweit, als sie sich auf diesen Beschluss bezog, nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Lübbe-Wolff
Landau
Huber

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