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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 19.03.2013, Az.: 2 BvR 2883/10
Rechtmäßigkeit des Stellens der Handhabung der Wahrheitserforschung, der rechtlichen Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts; Vereinbarkeit von strafprozessualen Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten mit dem GG
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33855
Aktenzeichen: 2 BvR 2883/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 27.04.2010 - W5 KLs 63 Js 20750/07

BGH - 02.11.2010 - 1 StR 469/10

Fundstellen:

BVerfGE 133, 168 - 241

NWB 2013, 904

StBW 2013, 326

ZAP EN-Nr. 221/2013

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 19.03.2013 - AZ: 2 BvR 2628/10

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 19.03.2013 - AZ: 2 BvR 2155/11

BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2883/10

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1

    Das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die Neutralitätspflicht des Gerichts schließen es aus, die Handhabung der Wahrheitserforschung, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen.

  2. 2

    Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Hauptverhandlung, die dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine Strafuntergrenze ankündigen, tragen das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, zur Verfahrensvereinfachung Verständigungen zuzulassen. Er muss jedoch zugleich durch hinreichende Vorkehrungen sicherstellen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren.

  3. 3

    Das Verständigungsgesetz sichert die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise. Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.

  4. 4

    Mit den Vorschriften des Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren. Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen sind unzulässig.

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden

I.

des Herrn S...

- Bevollmächtigte:

  1. 1

    Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann,
    Kaagangerstraße 22, 82279 Eching am Ammersee,

  2. 2

    Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff,
    Europa-Universität Viadrina, Große Scharrnstraße 59, 15230 Frankfurt (Oder) -

1.

unmittelbar gegen

a)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 443/10 -,

b)

das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 - W5 KLs 70 Js 40038/07 -,

2.

mittelbar gegen
§ 257c StPO

- 2 BvR 2628/10 -,

II.

1) des Herrn S...
2) des Herrn G...

- Bevollmächtigter:

Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff,

Europa-Universität Viadrina, Große Scharrnstraße 59,

15230 Frankfurt (Oder) -

1.

unmittelbar gegen

a)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10 -,

b)

das Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2010 - W5 KLs 63 Js 20750/08 -,

2.

mittelbar gegen
§ 257c StPO

- 2 BvR 2883/10 -,

III.

des Herrn R...

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Johann Schmid-Drachmann,

Kurfürstenstraße 40, 12249 Berlin -

gegen a)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2011 - 5 StR 287/11 -,

b)

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 - (503) 2 St Js 1194/10 KLs (37/10) -

- 2 BvR 2155/11 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2012 durch

Urteil

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. II.
    1. 1.

      Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2010 - StR 443/10 - und das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 - W5 KLs 70 Js 40038/07 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 443/10 - wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer zu I. betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

    2. 2.

      Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I. zurückgewiesen.

    3. 3.

      Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern haben dem Beschwerdeführer zu I. seine notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.

  3. III.
    1. 1.

      Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10 - und das Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2010 - W5 KLs 63 Js 20750/08 - verletzen die Beschwerdeführer zu II. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

    2. 2.

      Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu II. zurückgewiesen.

    3. 3.

      Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern haben den Beschwerdeführern zu II. ihre notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.

  4. IV.
    1. 1.

      Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2011 - 5 StR 287/11 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 - (503) 2 St Js 1194/10 KLs (37/10) - verletzen den Beschwerdeführer zu III. in seinen Grundrechten aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben, soweit sie den Beschwerdeführer zu III. betreffen. In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

    2. 2.

      Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin haben dem Beschwerdeführer zu III. seine notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

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