Beschl. v. 13.07.2011, Az.: 1 BvR 1472/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Mainz - 05.05.2008 - AZ: 6 K 525/07
OVG Rheinland-Pfalz - 21.01.2009 - AZ: OVG 6 A 10637/08
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 13.07.2011 - 1 BvR 1472/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts Dr. S...
gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 - BVerwG 8 C 45.09 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig ist.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Paulus
Britz
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