Beschl. v. 07.01.2013, Az.: 1 BvR 1892/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Schleswig-Holstein - 19.05.2010 - AZ: 2 KN 2/09
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 07.01.2013 - 1 BvR 1892/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. N...,
gegen a)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 - BVerwG 9 BN 4.10 -,
b)
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -,
c)
die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Wentorf vom 25. Juni 2009
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Januar 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Schluckebier
Paulus
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