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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.12.2015, Az.: B 13 R 403/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36410
Aktenzeichen: B 13 R 403/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 21.10.2015 - AZ: L 5 R 3343/12

SG Konstanz - AZ: S 7 R 652/11

BSG, 30.12.2015 - B 13 R 403/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 403/15 B

L 5 R 3343/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 7 R 652/11 (SG Konstanz)

................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Dezember 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 21.10.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 23.12.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch Nichteinholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. H. "im Rahmen des § 109 SGG". Einen entsprechenden Antrag habe sie im Schriftsatz vom 25.9.2015 gestellt, weil die "Ausführungen des Prof. Dr. D. regelrecht falsch" seien.

6

Damit hat sie jedoch einen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beachtlichen Verfahrensmangel nicht vorgetragen. Denn der behauptete Beweisantrag bezog sich nach ihrer Darstellung in der Beschwerdebegründung ausdrücklich auf eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme "im Rahmen des § 109 SGG". Nach der Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Dieser Ausschluss gilt uneingeschränkt und somit für jeden Fall des Übergehens eines nach § 109 SGG gestellten Beweisantrags durch das LSG (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris RdNr 12 mwN).

7

Des Weiteren rügt die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Das Berufungsgericht habe versäumt, ihrem Antrag nachzugehen, Prof. Dr. D. "auf die Unschlüssigkeit seines Gutachtens hinzuweisen und nochmals nachzufragen konkret, welche Tätigkeiten sie denn nun noch ausüben kann und zwar konkret, warum angeblich in einer Arztpraxis".

8

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8).

9

Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teils SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52). Wird ein Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG (BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f).

10

Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teils SGG auf eine nochmalige ergänzende Befragung von Prof. Dr. D. auch noch bis zu einem dieser Zeitpunkte aufrechterhalten zu haben. Zudem erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass die Klägerin trotz der im Schriftsatz vom 6.10.2015 abgegebenen Erklärung des Einverständnisses gemäß § 124 Abs 2 SGG auf eine nochmalige Anhörung des Prof. Dr. D. beharrt hätte. Denn nur dann gelten zuvor schriftsätzlich gestellte Beweisanträge als nicht erledigt. Jedenfalls einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt, muss klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden kann (BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 5).

11

Soweit die Klägerin zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs darin sehen sollte, dass das LSG keine weitere ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. D. eingeholt habe, liegt hierin keine Gehörs-, sondern eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung - wie oben ausgeführt - nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (Senatsbeschlüsse vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 15 und vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12).

12

Dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen durch das LSG nicht einverstanden ist und hier insbesondere meint, das Berufungsgericht hätte den gutachterlichen Ausführungen des Prof. Dr. D. nicht folgen dürfen, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich, weil die Klägerin sich insoweit gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) des LSG wendet. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann hierauf aber eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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