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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 11 AL 49/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29040
Aktenzeichen: B 11 AL 49/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 24.04.2015 - AZ: L 3 AL 26/12

SG Lübeck - AZ: S 38 AL 170/08

BSG, 30.09.2015 - B 11 AL 49/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 49/15 B

L 3 AL 26/12 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 38 AL 170/08 (SG Lübeck)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ................................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines Gründungszuschusses (GZ) ab 29.6.2007, Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen in Höhe von 10 727,10 Euro und die Ablehnung der Weitergewährung eines GZ über den 28.3.2008 hinaus.

2

Auf ihren Antrag vom 29.6.2007 hatte die Beklagte der Klägerin für die selbstständige Tätigkeit als Betreiberin eines Sportclubs in H einen GZ bewilligt. Die Klägerin wollte die Tätigkeit zunächst dort aufnehmen; da aber das Mietobjekt nicht mehr zur Verfügung stand, hat sie stattdessen mit einiger Verzögerung ein anderes Mietobjekt in W angemietet und dort ihre selbstständige Tätigkeit als Betreiberin eines Sportclubs aufgenommen; sie übt diese seither aus.

3

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 20.2.2008 hob die Beklagte die Bewilligung des GZ für die Zeit ab 29.6.2007 auf, weil die Klägerin die selbstständige Tätigkeit nicht - wie im Antrag angegeben - aufgenommen und ausgeführt habe. Sie habe vielmehr erst im Januar/Februar 2008 mit der selbstständigen Tätigkeit begonnen. Die gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und die Ablehnung der Weiterbewilligung gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht Lübeck ohne Erfolg geblieben. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 24.4.2015).

4

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin eine Divergenz, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen könne. Das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, Vorbereitungshandlungen könnten nur dann bereits als Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gewertet werden, wenn sie zielgerichtet und unmittelbar dazu bestimmt seien, hieraus den Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit weiche das LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, weil das Bundessozialgericht (BSG) den Rechtssatz aufgestellt habe, die im Gesetz angelegte Nachhaltigkeit der Förderung mache es erforderlich, vorbereitende Maßnahmen nur dann als "Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit" zu werten, wenn diese Maßnahmen Außenwirkung im Geschäftsverkehr entfalteten und sie nach dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet seien. Das Urteil des LSG beruhe auch auf dieser Abweichung, weil es unter Berücksichtigung der Vorbereitungshandlungen im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der Divergenz, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

6

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nur vor, wenn sich Rechtssätze widersprechen. Sie kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn das LSG einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragend aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung herausarbeiten muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der Entscheidung des BSG enthalten ist, dass dieser Rechtssatz tragend ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene - tragende - Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss erläutert werden, wieso es für das Revisionsgericht im künftigen Revisionsverfahren auf diesen Rechtssatz ankommt (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN).

7

Die Klägerin hat zwar Rechtssätze aus der Entscheidung des LSG einerseits und des BSG andererseits benannt und einander gegenübergestellt. Sie hat aber nicht schlüssig aufgezeigt, dass sich diese Rechtssätze widersprechen. Insoweit hätte sie sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das LSG, das auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin von der Rechtsprechung des BSG ausgegangen ist, mit der zitierten Aussage die Rechtsprechung des BSG nicht lediglich konkretisiert hat.

8

Die Klägerin zeigt aber ohnehin nicht in der gebotenen Weise auf, dass die Entscheidung des LSG auf der gerügten Abweichung beruhen kann und insbesondere auch für den Ausgang eines Revisionsverfahrens entscheidungserheblich wäre. Sie behauptet zwar, das LSG hätte zu einer anderen Entscheidung gelangen können, wenn es die Maßstäbe des BSG berücksichtigt hätte. Insoweit hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines GZ in Bezug auf die tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit der Eröffnung eines Sportclubs in W, also nicht die zunächst beabsichtigte, vorgelegen haben (§ 57 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch idF bis 31.12.2007 oder ab 1.1.2008) und nicht die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung auf die Nichtmitteilung der geänderten Verhältnisse hätte gestützt werden können. Denn die Entscheidung der Beklagten muss sich immer auf eine konkrete selbstständige Tätigkeit beziehen (vgl nur die Nachweispflicht zur Tragfähigkeit der Existenzgründung). Zur Weitergewährung hat sie überhaupt nichts vorgetragen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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