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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2015, Az.: B 13 R 310/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30841
Aktenzeichen: B 13 R 310/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 15.07.2015 - AZ: L 3 R 86/14

SG Hamburg - AZ: S 9 R 559/11

BSG, 29.10.2015 - B 13 R 310/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 310/15 B

L 3 R 86/14 (LSG Hamburg)

S 9 R 559/11 (SG Hamburg)

.............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Friedrich-Ebert-Damm 245, 22159 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 15.7.2015 hat das Landessozialgericht Hamburg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint, weil der Kläger als angelernter Arbeitszugfahrer zumutbar auf die Tätigkeit eines Kommissionierers/Versandfertigmachers und auch auf Tätigkeiten im Logistikbereich verweisbar sei. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss macht der Kläger eine Abweichung des LSG von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9.10.2007 (B 5b/8 KN 2/07 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 12) geltend, wonach im Rentenversicherungsrecht die konkret zu bewertende Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung des geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorzunehmen sei. Das LSG habe hingegen den Rechtssatz aufgestellt: "Auf das subjektive Empfinden einer herausgehobenen Stellung kann die Einordnung deshalb nicht gegründet werden". Bei der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Versetzung in eine andere Stellung handele es sich jedoch nicht um ein subjektives Empfinden, sondern es werde die Eigenart der betroffenen Person verletzt.

II

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

3

Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

4

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrunds der Divergenz gehört es daher, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung bestehen soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN; Senatsbeschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris, RdNr 10, 11). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 30.9.2015 nicht gerecht.

5

Dahinstehen kann, ob dem vom Kläger aus der Begründung des Beschlusses des LSG zitierten Subsumtionsschluss ("... kann die Einordnung deshalb nicht gegründet werden.") überhaupt die Qualität eines Rechtssatzes zukommen kann. Denn jedenfalls legt der Kläger nicht dar, dass das LSG mit diesem Satz gegenüber der zitierten Entscheidung des BSG andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Vielmehr rügt er selbst, das LSG habe - (vermeintlich) fehlerhaft - vom BSG konkretisierte objektive Zumutbarkeitsanforderungen nicht beachtet, weil es stattdessen auf sein subjektives Empfinden abgestellt habe. Damit stellt er allein auf die - angeblich - fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall ab; die Entwicklung anderer - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichender - Kriterien durch das LSG behauptet er nicht.

6

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG im Ergebnis für fehlerhaft hält, führt nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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