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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.07.2015, Az.: B 11 AL 86/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22015
Aktenzeichen: B 11 AL 86/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 20.11.2014 - AZ: L 8 AL 71/11

SG Berlin - AZ: S 52 AL 5126/09

BSG, 29.07.2015 - B 11 AL 86/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 86/14 B

L 8 AL 71/11 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 52 AL 5126/09 (SG Berlin)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts - LSG - (vom 20.11.2014), mit dem dieses die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin (vom 2.2.2011) zurückgewiesen hat. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht er eine Abweichung des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

3

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nur vor, wenn sich Rechtssätze widersprechen. Sie kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn das LSG einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragend aufgestellt hat. Hier fehlt es bereits an einer Darstellung des Sachverhalts und des Streitgegenstandes, sodass der Senat schon nicht prüfen kann, welche Rechtsfragen überhaupt für die Entscheidung erheblich sind. Darüber hinaus sind von dem Kläger auch keine divergierenden Rechtssätze bezeichnet worden. Vielmehr rügt er eine falsche Rechtsanwendung, was aber nicht die Revision zu rechtfertigen vermag (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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