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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.05.2015, Az.: B 13 R 110/15 B
Rente wegen Erwerbsminderung; Formulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage; Vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung; Beweiswürdigung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20044
Aktenzeichen: B 13 R 110/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 18.12.2014 - AZ: L 19 R 304/13

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 29.05.2015 - B 13 R 110/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

3. Die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung, insbesondere die Würdigung von Beweisen durch das LSG, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein kein Mangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 110/15 B

L 19 R 304/13 (Bayerisches LSG)

S 4 R 848/12 (SG Würzburg)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Friedenstraße 12/14, 97072 Würzburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter Dr. K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 18.12.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den aufgezeigten Darlegungserfordernissen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Der Rechtsstreit habe nach Ansicht des Klägers grundsätzliche Bedeutung, "da hier ein Fall vorliegt, in dem der Kläger zwar in vielen Zeiten des Jahres arbeitsfähig ist, jedoch nur zu den Zeiten, zu denen keine antivirale Therapie durchgeführt wird". Dieser Zustand sei mit einem "Anfallsleiden" vergleichbar, sodass der Erwerbsminderungstatbestand trotz Vorliegens eines vollschichtigen Leistungsvermögens erfüllt sei. Ob hier "ein einem Katalogfall vergleichbarer Zustand" vorliege, begründe die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits.

7

Diesem Vortrag ist bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) zu entnehmen (stRspr, vgl nur BSG Beschlüsse vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265). Es gehört hingegen nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

8

Doch selbst wenn der Kläger mit seinem Vortrag eine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen hätte, fehlte es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das BSG zu dem relevanten Problemkreis noch nicht entschieden habe. Hier fehlte es in jeder Hinsicht an Auseinandersetzung mit bereits vorliegender, umfangreicher Rechtsprechung des BSG zu sog "Katalogfällen" (vgl nur dazu die Nachweise bei Freudenberg, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 43 RdNr 135 f, 146) und an substantiierter Darlegung, weshalb sich unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fragestellung nicht hinreichend beantworten lässt.

9

Der Vortrag des Klägers erschöpft sich vielmehr im Tatsächlichen. Im Kern seines Vortrags bemängelt er, dass das LSG seinen Gesundheitszustand bzw das hieraus resultierende Leistungsvermögen unter Berücksichtigung bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG (zum "Erwerbsminderungstatbestand trotz Vorliegens eines vollschichtigen Leistungsvermögens") nicht hinreichend gewürdigt habe. Die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung, insbesondere die Würdigung von Beweisen durch das LSG, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein kein Mangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG).

10

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Kaltenstein
Dr. Oppermann

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