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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2016, Az.: B 11 AL 91/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11623
Aktenzeichen: B 11 AL 91/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 15.09.2015 - AZ: L 2 AL 75/12

SG Stralsund - AZ: S 11 AL 97/10

BSG, 29.01.2016 - B 11 AL 91/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 91/15 B

L 2 AL 75/12 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 11 AL 97/10 (SG Stralsund)

............................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .......................................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Förderung einer weitgehend abgeschlossenen Ausbildung der Klägerin zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Einen entsprechenden Antrag hatte die Beklagte abgelehnt, weil die Klägerin gesundheitlich für diese Ausbildung nicht geeignet sei (Bescheid vom 21.1.2010; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2010). Deren Klage blieb erfolglos (Urteil des SG Stralsund vom 4.9.2012). Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten nach § 109 SGG, das die Klägerin beantragt hatte, einzuholen (Urteil vom 15.9.2015).

2

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt die Klägerin als Verfahrensmangel, dass kein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt wurde.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil kein die Revision eröffnender Verfahrensmangel in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Doch kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach Halbs 2 der Vorschrift ua nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) gestützt werden. Hier stützt die Klägerin ihre Beschwerde allein auf eine Verletzung des § 109 SGG. Weitere Verfahrensfehler bezeichnet sie nicht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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