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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.06.2015, Az.: B 8 SO 43/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20253
Aktenzeichen: B 8 SO 43/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 19.03.2015 - AZ: L 5 SO 4/15

SG Koblenz - AZ: S 16 SO 43/14

BSG, 24.06.2015 - B 8 SO 43/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 43/15 B

L 5 SO 4/15 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 16 SO 43/14 (SG Koblenz)

..............................................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ..............................................,

gegen

Verbandsgemeinde Zell,

Corray 1, 56856 Zell,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2009. Auf einen Antrag der Klägerin (vom 24.8.2011) änderte der Beklagte seine Bewilligungsentscheidungen für die Zeit ab dem 1.1.2010 zugunsten der Klägerin und zahlte weitere Leistungen für diese Zeit; im Übrigen blieb der Antrag ohne Erfolg (Bescheid vom 12.9.2013; Widerspruchsbescheid vom 28.1.2014; Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.11.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 19.3.2015).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Zugleich beantragt sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Verfahrens und die Beiordnung von Rechtsanwalt B. Die Rechtssache hat nach ihrer Ansicht grundsätzliche Bedeutung; es werde die entscheidungserhebliche, allgemein bedeutsame sowie die ursprünglich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen, inwieweit ihr der Anspruch in Höhe der Regelleistung eines Haushaltsvorstandes gemäß § 116a SGB XII iVm § 44 SGB X zustehe, der den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 umfasse. Zur Begründung hat sie ausgeführt, insoweit sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Anspruch auch für den zuvor genannten Zeitraum begründet sei. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.5.2009 (BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr 2) seien die Bewilligungsbescheide auch für Zeiten vor dem 1.1.2010 rechtswidrig iS des § 44 SGB X geworden, und zwar unabhängig von deren Bestandskraft. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung führe zur Rechtswidrigkeit von Anfang an; in der Rechtsprechung des BSG sei anerkannt, dass § 44 SGB X auch im Rahmen der Grundsicherung anwendbar sei. Des Weiteren werde nach wie vor die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gerügt; insoweit nehme sie Bezug auf die Klageschrift.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

5

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Insgesamt fehlt es dem Vortrag an der erforderlichen rechtlichen Durchdringung des Streitgegenstands (vgl zu der Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13d mwN). Es wird schon keine Rechtsfrage erkennbar, soweit die Klägerin lediglich ausführt, ob der Anspruch bestehe, sei grundsätzlich klärungsbedürftig. Es fehlt zudem an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung mit § 116a SGB XII iVm § 44 SGB X, der eine nur eingeschränkte Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit vorsieht, sodass es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit mangelt. Vortrag zu dem behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz fehlt sogar gänzlich; die bloße Bezugnahme auf vorangegangene Schriftsätze reicht insoweit nicht aus (vgl zuletzt BSG, Beschluss vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - RdNr 5). Schließlich kann die Klägerin die zur Darlegung der Klärungsfähigkeit im Einzelfall erforderliche Darstellung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts nicht durch das in den Begründungsschriftsatz eingescannte Urteil des LSG ersetzen.

6

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bietet, ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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