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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2015, Az.: B 8 SO 5/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15829
Aktenzeichen: B 8 SO 5/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 18.02.2015 - AZ: L 2 SO 4851/14

SG Stuttgart - 20.10.2014 - AZ: S 20 SO 12/14

BSG, 23.04.2015 - B 8 SO 5/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 5/15 BH

L 2 SO 4851/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 20 SO 12/14 (SG Stuttgart)

.......................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Stadt Stuttgart,

Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart,

Beklagte.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 18.2.2015). Gegen diese ihm am 25.2.2015 zugestellte Entscheidung hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) mit Telefax vom 25.3.2015 beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

2

Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, nebst der im Formular angegebenen Belege bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Der Kläger hat zwar die Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Mittwoch, 25.3.2015, endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt, aber die entsprechenden Belege (siehe Buchst E des Formulars) nicht beigefügt.

3

Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung nebst entsprechenden Belegen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich, noch hat der Kläger, nachdem ihn die Berichterstatterin mit Schreiben vom 2.4.2015 darauf hingewiesen hat, dass der aktuelle Arbeitslosengeld-II-Bescheid dem PKH-Antrag nicht beigefügt war und dieser an das BSG zu übersenden sei, dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Eicher
Krauß
Siefert

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