Gesetze

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§ 177 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 177 ZPO – Ort der Zustellung

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.