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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2015, Az.: B 8 SO 38/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32728
Aktenzeichen: B 8 SO 38/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 12.06.2015 - AZ: L 9 SO 54/14

SG Itzehoe - AZ: S 22 SO 110/12

BSG, 17.11.2015 - B 8 SO 38/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 38/15 BH

L 9 SO 54/14 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 22 SO 110/12 (SG Itzehoe)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Landrat des Kreises Pinneberg,

Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn,

Beklagter.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 54/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Im Streit sind die Übernahme von Krankenkassenzusatzbeiträgen für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Erstattung von Kosten wegen der Nutzung eines Waschcenters, für einen Kühlschrank und eine Waschmaschine sowie deren Einbau (Werkzeug). Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 1.10.2014; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts [LSG] vom 12.6.2015).

2

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg einen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache geltend machen kann (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN).

4

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Eicher
Krauß
Siefert

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