Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.10.2014, Az.: B 13 R 39/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26306
Aktenzeichen: B 13 R 39/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 08.09.2014 - AZ: L 5 R 235/14 B

SG Kassel - AZ: S 7 R 60/14

BSG, 16.10.2014 - B 13 R 39/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 39/14 S

L 5 R 235/14 B (Hessisches LSG)

S 7 R 60/14 (SG Kassel)

...................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Hessen,

Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. O p p e r m a n n und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Hessischen Landdessozialgerichts vom 8. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den zuvor genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische LSG hat mit Beschluss vom 8.9.2014 eine Beschwerde der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des SG Kassel vom 20.6.2014 zurückgewiesen. Mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben, das am 22.9.2014 beim BSG eingegangen ist, beantragt die Klägerin die "Zulassung der Revision gegen den Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts" und zugleich die Bewilligung von PKH für dieses Verfahren. Das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" hat sie nicht vorgelegt.

2

1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Die Bewilligung von PKH hat nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO ua zur Voraussetzung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil der Beschluss des LSG nicht mit einem Rechtsmittel an das BSG angefochten werden kann (§ 177 SGG). Die Zulassung der Revision gemäß §§ 160, 160a SGG kommt nur bei verfahrensabschließenden Urteilen und ihnen gleichstehenden Beschlüssen des LSG in Betracht, aber nicht - wie vorliegend - bei (Beschwerde-)Entscheidungen des LSG zur PKH.

3

2. Die Verwerfung des nicht statthaften und somit unzulässigen Rechtsmittels der Klägerin erfolgt in entsprechender Anwendung von § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Dr. Oppermann
Karmanski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.