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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.02.2015, Az.: B 8 SO 85/14 B
Vorliegen einer Divergenz; Besondere Härtefälle im Grundsicherungsrecht; Einsatz oder Verwertung eigenen Vermögens
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11948
Aktenzeichen: B 8 SO 85/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 24.04.2014 - AZ: L 1 SO 49/12

SG Koblenz - AZ: S 12 SO 53/11

Rechtsgrundlagen:

§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

§ 88 Abs. 3 S. 1 BSHG

BSG, 09.02.2015 - B 8 SO 85/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufstellt; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

2. Allein die Behauptung, das LSG habe zum SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - im Jahr 2007 ergangene Rechtsprechung des BSG nicht beachtet sowie den Umstand nicht berücksichtigt, dass der erkennende Sozialhilfesenat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 die Prüfung einer besonderen Härte verlangt habe, genügt diesen Anforderungen nicht.

3. Denn schon das BSHG enthielt in § 88 Abs. 3 Satz 1 das Gebot, in Härtefällen vom Einsatz oder der Verwertung von Vermögen abzusehen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 85/14 B

L 1 SO 49/12 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 12 SO 53/11 (SG Koblenz)

1. ..................,

2. ..................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ............................................,

gegen

Stadt Kerpen,

Jahnplatz 1, 50171 Kerpen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für September 2004.

2

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 8.5.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 24.4.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, bis 7.9.2004 bestehe schon deshalb kein Anspruch, weil die Beklagte erst am 8.9.2004 Kenntnis von dem behaupteten Bedarf der Kläger erlangt habe. Für die Zeit ab 8.9.2004 scheitere ein Leistungsanspruch an der fehlenden Hilfebedürftigkeit, denn die Kläger verfügten über verwertbares Vermögen (Geld- und Wertpapiervermögen sowie zwei Kfz), das den sozialhilferechtlichen Bedarf überstiegen habe.

3

Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Verfahrensfehler (Verstoß gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) geltend.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Allerdings formulieren die Kläger weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen solchen des BSG, noch legen sie eine Abweichung dar. Allein die Behauptung, das LSG habe zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Jahr 2007 ergangene Rechtsprechung des BSG nicht beachtet sowie den Umstand nicht berücksichtigt, dass der erkennende Sozialhilfesenat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 die Prüfung einer besonderen Härte verlangt habe, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn schon das BSHG enthielt, wie die Kläger im Weiteren selbst vortragen, in § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG das Gebot, in Härtefällen vom Einsatz oder der Verwertung von Vermögen abzusehen. Soweit die Beschwerdebegründung deshalb dahin zu verstehen ist, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

6

Aber auch ein Verfahrensmangel ist nicht den Anforderungen entsprechend dargetan. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden - was hier allerdings nicht der Fall ist - absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Die Rüge eines Verfahrensmangels wegen des Verstoßes gegen die Pflicht des LSG zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur darauf gestützt werden, das LSG sei einem Beweisantrag nicht gefolgt. Dies behaupten die Kläger jedoch noch nicht einmal.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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