Beschl. v. 07.07.2015, Az.: B 13 R 19/15 R
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 12.05.2015 - AZ: L 19 R 593/11
SG Nürnberg - AZ: S 12 R 751/10
BSG, 07.07.2015 - B 13 R 19/15 R
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 19/15 R
L 19 R 593/11 (Bayerisches LSG)
S 12 R 751/10 (SG Nürnberg)
.......................................,
Kläger und Revisionskläger,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Revisionsbeklagte.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen den am 26.5.2015 zugestellten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12.5.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 11.6.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 9.6.2015 ausdrücklich "Revision" eingelegt.
Da das LSG in seinem Beschluss vom 12.5.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 S 1 SGG) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.
Selbst wenn der Kläger statt der Revision die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gemeint haben sollte, wäre die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt, weil die Beschwerde nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt werden kann. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt.
Das Rechtsmittel ist daher nach § 169 S 3 SGG bzw § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein
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