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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2014, Az.: B 2 U 12/14 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21771
Aktenzeichen: B 2 U 12/14 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 22.03.2012 - AZ: L 6 U 3494/11

SG Stuttgart - AZ: S 21 U 2549/10

BSG, 04.09.2014 - B 2 U 12/14 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 12/14 R

L 6 U 3494/11 (LSG Baden-Württemberg)

S 21 U 2549/10 (SG Stuttgart)

.................,

Kläger und Revisionskläger,

gegen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 13.6.2012 - B 2 U 153/12 B - hat der Senat die vom Kläger mit Schreiben vom 2.4.2012 sinngemäß erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.3.2012 als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 6.8.2014, das am 7.8.2014 bei BSG eingegangen ist, "Revision" eingelegt.

2

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

3

Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten gegen ein Urteil eines LSG die Revision an das BSG nur zu, wenn sie in der Entscheidung des LSG oder in einem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG zugelassen worden ist. Das LSG hat die Revision in seinem Urteil vom 22.3.2012 ausdrücklich nicht zugelassen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 13.6.2012 als unzulässig verworfen. Die damit nicht statthafte Revision war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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