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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2014, Az.: 2 StR 248/14
Einstellung eines Verfahrens wegen Versterben des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20869
Aktenzeichen: 2 StR 248/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 206a Abs. 1 StPO

Fundstellen:

NStZ-RR 2014, 5

NStZ-RR 2014, 349

Verfahrensgegenstand:

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

BGH, 30.07.2014 - 2 StR 248/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2014 gemäß § 206a StPO beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten am 5. Februar 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision hat er die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

2

Der Angeklagte ist am 22. Juli 2014 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 206a Rdn. 8).

3

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 – 1 StR 388/08, NStZ–RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

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