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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2014, Az.: 2 StR 159/14
Prüfung eines minder schweren Falls der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i.R.d. Beihilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20988
Aktenzeichen: 2 StR 159/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 23.07.2014 - 2 StR 159/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2013 im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäu1 bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

2

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG verneint, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Dagegen hat es den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass der anzuwendende Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten umfasst. Es hat jedoch – auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe – die Prüfung versäumt, ob ein minder schwerer Fall unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 2 StR 224/12, StV 2013, 703). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch darauf beruht.

3

Da nur die Wertung des Landgerichts von dem Rechtsfehler betroffen ist und die zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können diese aufrechterhalten bleiben.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

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