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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.2013, Az.: 2 StR 224/12
Rechtfertigung der Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens aufgrund des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB i.R.e. Verfahrens wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr und unerlaubten Handeltreiben von/mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32433
Aktenzeichen: 2 StR 224/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 23.12.2011

Fundstelle:

StV 2013, 703

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 30.01.2013 - 2 StR 224/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (2.445 kg Heroingemisch) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand.

2

1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Anwendung des geminderten Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG beschränken sich auf einen Satz (UA 19), der sich neben dem Angeklagten M. auch auf den Mitangeklagten D. bezieht; dieser ist wegen (täterschaftlicher) Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben damit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

3

Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht bei seinem Hinweis, ein minderschwerer Fall scheide für beide Angeklagte wegen der erheblichen Heroinmenge aus, bedacht hat, dass bei dem Angeklagten M. der vertypte Strafmilderungsgrund des § 27 StGB vorlag und daher zu prüfen war, ob dieser Umstand, allein oder zusammen mit anderen Strafmilderungsgründen, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigte.

4

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten ausgeführt, er sei geständig gewesen und nicht vorbestraft, die Handlungen des Angeklagten seien polizeilich überwacht, das Rauschgift sichergestellt worden. Als bloßer Beifahrer des Haupttäters C. , der in einem Begleitfahrzeug den einführenden Mitangeklagten D. absicherte, habe der Angeklagte den Haupttäter psychisch bestärkt. Er habe lediglich die Reduktion seiner Schulden bei C. erhofft. Das Gewicht seiner Handlungen sei "am unteren Rand der denkbaren Beihilfehandlungen" einzuordnen.

5

Als gegen den Angeklagten sprechender Umstand ist lediglich darauf hingewiesen, es sei eine erhebliche Menge Heroin eingeführt worden, auf die es dem Angeklagten zwar nicht angekommen sei, die er aber in Kauf genommen habe.

6

Umfang und Gewicht dieser allgemeinen Milderungsgründe mussten es nahe legen, die Anwendung des Strafrahmens eines minderschweren Falles für den Angeklagten M. gesondert und sorgfältig zu prüfen.

7

2. Selbst wenn das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Anwendung des Normalstrafrahmens gelangt wäre, ist im Hinblick auf den oben dargelegten Gesamtzusammenhang die Verhängung der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten nicht hinreichend begründet. Es erschließt sich insbesondere nicht, warum die "am unteren Rand denkbarer Beihilfehandlungen" angesiedelte Tat mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden war, die sich der Mitte des angenommenen Strafrahmens nähert. Das gilt hier - mangels gravierender sonstiger Unterschiede in den festgestellten strafzumessungsrelevanten Tatsachen - nicht zuletzt auch im Vergleich zu der nur wenig höheren Freiheitsstrafe, die gegen den täterschaftlich einführenden Mitangeklagten D. verhängt worden ist.

Herr VRiBGH Becker ist wegen Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer

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