Beschl. v. 23.06.2016, Az.: 4 StR 198/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Arnsberg - 21.12.2015
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
BGH, 23.06.2016 - 4 StR 198/16
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf 1,-- Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 StR 122/10) holt der Senat dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestbetrag von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2016 bemerkt der Senat:
Das angefochtene Urteil enthält im Fall II. 3 keine Feststellungen zu einem beim Angeklagten während der Tat erfolgten Samenerguss. Mit Blick auf die Abstufung in den Einzelstrafen sowie die Erwägung unter V. 4. C (UA 41 Mitte) der Urteilsgründe sieht der Senat in der zu Lasten des Angeklagten angestellten Erwägung, auch im Fall II. 3 der Urteilsgründe habe er die Tat über einen längeren Zeitraum hinweg "bis zum Orgasmus" ausgeführt (UA 39 unten sowie 40), keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.