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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: 1 StR 122/10
Unterlassene Festsetzung der Tagessatzhöhe hinsichtlich einer verhängten Einzelgeldstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15011
Aktenzeichen: 1 StR 122/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aschaffenburg - 18.09.2009

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Betrug

BGH, 27.04.2010 - 1 StR 122/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. September 2009 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf 1,-- Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2).

2

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08; Beschl. vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

3

Durch die Bejahung lediglich eines bedingten Vorsatzes ist der Angeklagte nicht beschwert.

Nack
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf

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