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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2013, Az.: IX ZB 24/13
Substantiierungspflichten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35325
Aktenzeichen: IX ZB 24/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Essen - 05.12.2012 - AZ: 17 C 226/12

LG Essen - 13.02.2013 - AZ: 10 S 24/13

nachgehend:

BGH - 10.06.2013 - AZ: IX ZB 24/13

Rechtsgrundlage:

§ 78b Abs. 1 ZPO

BGH, 23.04.2013 - IX ZB 24/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 23. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren über ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 13. Februar 2013 beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 13. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 716,14 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Es ist darzulegen, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Ohne mitzuteilen, was sie unternommen hat, um einen zu ihrer Vertretung bereiten und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, beantragt sie lediglich, ihr einen Anwalt zu stellen beziehungsweise beizuordnen.

2

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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