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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.2011, Az.: V ZA 14/11
Nachweis der Unauffindbarkeit eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt trotz zumutbarer Anstrengungen als Voraussetzung für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23908
Aktenzeichen: V ZA 14/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Baden-Baden - 01.02.2011 - AZ: 22 C 74/10 WEG

LG Karlsruhe - 10.05.2011 - AZ: 11 S 50/11

nachgehend:

BGH - 29.09.2011 - AZ: V ZA 14/11

Rechtsgrundlage:

§ 78b ZPO

BGH, 24.08.2011 - V ZA 14/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. August 2011
durch
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann,
den Richter Dr. Roth und
die Richterin Weinland
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

2

Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3

Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum 16. Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1005 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Weinland

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