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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2014, Az.: III ZB 1/14
Prozesskostenhilfe für nicht statthafte Rechtsbeschwerden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10238
Aktenzeichen: III ZB 1/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Soest - 26.11.2013 - AZ: 13 C 262/13

AG Soest - 30.10.2013 - AZ: 13 C 262/13

LG Arnsberg - 13.12.2013 - AZ: I-6 T 314/13

LG Arnsberg - 18.12.2013 - AZ: I-3 T 35/13

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 23.01.2014 - AZ: III ZB 2/14

BGH, 23.01.2014 - III ZB 1/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 13. Dezember 2013 - I-6 T 314/13- und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2013 - I-3 T 35/13 - werden abgelehnt.

Gründe

Der Senat fasst die "Revisionen" des Antragstellers als Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die vorbezeichneten Beschlüsse auf, weil dies die einzigen in Betracht zu ziehenden Rechtsmittel sind. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerden haben jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f)

Schlick

Herrmann

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